Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 2
Die Parteien vereinbaren, dass einige der im Wiener Übereinkommen festgelegten Aufgaben auch gemeinsam versehen werden können und werden sich gegebenenfalls darüber verständigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR40065967