Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 3
Die Parteien beschließen, dass im Einklang mit Artikel 20 des Wiener Übereinkommens die Flagge und das Hoheitszeichen beider Parteien sowie die Hoheitszeichen der Europäischen Union am gemeinsamen Sitz der beiden Außenstellen angebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR40065968