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Art. 4

Fassungen
ab 13.06.2005 — BGBl. III Nr. 93/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute13.06.2005 BGBl. III Nr. 93/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2005,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

13.06.2005BGBl. III Nr. 93/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 4

1. Die Parteien informieren einander gegenseitig im Voraus und schriftlich über die von ihnen in die Außenstelle ernannten Personen und deren Rang.

2. Die Aufnahme der Tätigkeit der Außenstellen und die zu diesem Zeitpunkt dort beschäftigten Mitglieder des Personals werden dem Außenministerium von Serbien und Montenegro von den Parteien gemeinsam notifiziert.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

20004187

Dokumentnummer

NOR40065969