Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 4
1. Die Parteien informieren einander gegenseitig im Voraus und schriftlich über die von ihnen in die Außenstelle ernannten Personen und deren Rang.
2. Die Aufnahme der Tätigkeit der Außenstellen und die zu diesem Zeitpunkt dort beschäftigten Mitglieder des Personals werden dem Außenministerium von Serbien und Montenegro von den Parteien gemeinsam notifiziert.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR40065969