Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 5
1. Die Parteien sorgen gemeinsam für die Auswahl eines geeigneten Amtsgebäudes sowie für den Abschluss der zur Anmietung notwendigen privatrechtlichen Verträge.
2. Die Parteien bringen die Adresse der Außenstellen dem Außenministerium von Serbien und Montenegro gemeinsam zur Kenntnis.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR40065970