Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 6
1. Die Parteien werden die Einzelheiten bezüglich der Nutzung und der Verwaltung des Amtsgebäudes, insbesondere bezüglich der Kostenteilung und der Sicherheitsfragen, gemeinsam festlegen.
2. Die Parteien können ihre Kurierdienste auf Anfrage gegenseitig in Anspruch nehmen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR40065971