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Art. 7

Fassungen
ab 13.06.2005 — BGBl. III Nr. 93/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute13.06.2005 BGBl. III Nr. 93/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2005,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

13.06.2005BGBl. III Nr. 93/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr

Text

Artikel 7

1. Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und wird von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2. Die Parteien können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege ändern und einvernehmlich von den Vorschriften dieses Abkommens abweichen.

3. Dieses Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Es wird drei Monate nach Erhalt der Kündigung, jedoch nicht vor dem Ende der Geltung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten privatrechtlichen Verträge, außer Kraft treten.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2012

Gesetzesnummer

20004187

Dokumentnummer

NOR40065972