Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gemeinsame Unterbringung der Außenstellen in Serbien und Montenegro
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr
Text
Artikel 7
1. Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft und wird von den Parteien auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Die Parteien können dieses Abkommen auf diplomatischem Wege ändern und einvernehmlich von den Vorschriften dieses Abkommens abweichen.
3. Dieses Abkommen kann von jeder Partei auf diplomatischem Weg schriftlich gekündigt werden. Es wird drei Monate nach Erhalt der Kündigung, jedoch nicht vor dem Ende der Geltung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten privatrechtlichen Verträge, außer Kraft treten.
Geschehen zu Luxemburg am 13. Juni 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2012
Dokumentnummer
NOR40065972