Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2006 bis 31.12.2015 — BGBl. II Nr. 228/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.200631.12.2015 BGBl. II Nr. 228/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktuarsberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 228/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Aktuarsbericht

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Der Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen: Vollständige Bezeichnung, Adresse, Telefonnummer und Homepage (falls vorhanden) des Versicherungsunternehmens, vollständiger Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse (falls vorhanden) des verantwortlichen Aktuars und seines Stellvertreters, Sparte („Lebensversicherung“, „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“ oder „Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung (UPR)“), Erstellungsdatum des Aktuarsberichts sowie das Berichtsjahr.
  2. Absatz 2,Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung die in Absatz 3, angeführten Positionen gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
  3. Absatz 3,Der Aktuarsbericht ist in folgende Positionen zu gliedern:

römisch eins. Allgemeines römisch zwei. Die Analyse

  1. Ziffer eins
    Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr
  2. Ziffer 2
    Überprüfung der Rückkaufswerte
  3. Ziffer 3
    Entwicklung der Deckungsrückstellung
  4. Ziffer 4
    Altersstruktur
  5. Ziffer 5
    Berechnungsmethode der Deckungsrückstellung
  6. Ziffer 6
    Pauschalrückstellungen
  7. Ziffer 7
    Außerordentliche Zuführungen
  8. Ziffer 8
    Zusätzliche Rückstellung
  9. Ziffer 9
    Analyse des technischen Ergebnisses
  10. Ziffer 10
    Gewinnverbände
  11. Ziffer 11
    Gewinnerklärung
  12. Ziffer 12
    Rückversicherung
  13. Ziffer 13
    Liquiditäts-Vorschau
    1. Litera a
      Fälligkeiten
    2. Litera b
      Eingebettete Optionen
  14. Ziffer 14
    Technische Analyse
    1. Litera a
      Stellungnahme zum und Analyse des letzten Stresstests
    2. Litera b
      Embedded Value (nicht obligatorisch)
    3. Litera c
      Risikoanalyse
    4. Litera d
      Sanierung insuffizienter Rechnungsgrundlagen
    5. Litera e
      Liquiditäts-Risiken (nicht obligatorisch)
    6. Litera f
      Kapitalmarktrisiken (nicht obligatorisch)
    7. Litera g
      Risikobeschränkungen (nicht obligatorisch)
    8. Litera h
      Schlussfolgerungen
  15. Ziffer 15
    Anmerkungen
  16. Ziffer 16
    Sonstiges

römisch drei. Bestätigungsvermerk

  1. Ziffer eins
    Bestätigungsvermerk und Begründung für die Erteilung oder Nichterteilung
  2. Ziffer 2
    Unterschrift des verantwortlichen Aktuars

römisch vier. Anhang 1. Überprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, VAG

  1. Ziffer 2
    Auflistung der Tarife
  2. Ziffer 3
    Sonstiges
  1. Absatz 4,Gibt es zu einzelnen Positionen aus Absatz 3, keine Bemerkungen, so sind die Positionen im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen. Werden Positionen, deren Angabe nicht obligatorisch ist, nicht angegeben, so sind diese mit dem Vermerk „keine Angabe“ zu versehen.
  2. Absatz 5,Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet. Dabei hat die Seiten-Nummerierung mit der Zahl 1 auf der dem Titelblatt folgenden Seite zu beginnen.
  3. Absatz 6,Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem alle im Aktuarsbericht enthaltenen Positionen gemäß Absatz 3, inklusive der Seitennummern angeführt sind.
  4. Absatz 7,Der Aktuarsbericht ist in elektronischer Form in einer zu Adobe Acrobat kompatiblen Form der FMA vorzulegen, entweder per E-Mail für die Lebensversicherung und die Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung an lebensversicherung@fma.gv.at, für die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung an krankenversicherung@fma.gv.at oder auf einem elektronischen Speichermedium.
  5. Absatz 8,Zusätzlich zu den in Absatz 7, angeführten Vorlagepflichten ist der FMA unverzüglich schriftlich anzuzeigen, in welcher Form und wann der Aktuarsbericht der FMA übermittelt worden ist. Ist der Aktuarsbericht per E-Mail übermittelt worden, so sind speziell das Versendedatum, die E-Mail-Adresse des Absenders und eine detaillierte Aufstellung der im E-Mail mitgeschickten Attachments (Anzahl, alle Dateinamen, jeweils die Dateigröße) anzugeben. Außerdem ist der Bestätigungsvermerk gemäß Absatz 3, Position römisch drei. vom Aktuar zu zeichnen und der FMA unverzüglich schriftlich vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2015

Gesetzesnummer

20004201

Dokumentnummer

NOR40066499