Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.2006 bis 31.03.2009 — BGBl. II Nr. 228/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 304.12.201331.12.2015 § → § BGBl. II Nr. 398/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2015
§ 301.04.200903.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 89/2009
§ 301.01.200631.03.2009 BGBl. II Nr. 228/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aktuarsberichtsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2006BGBl. II Nr. 228/2005

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009danach: BGBl. II Nr. 89/2009

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Inhalte der Positionen

Paragraph 3, Die Inhalte der Positionen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, sind wie folgt festgelegt:

römisch eins. Allgemeines: Hier sind allgemeine Erläuterungen und Kommentare anzuführen. Falls die Deckungsrückstellung für die Tarifklasse „Sonstige“ gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, Litera k,) mehr als 1 vH der gesamten Deckungsrückstellung ausmacht, so ist dies hier anzumerken und es sind die in der Tarifklasse „Sonstige“ geführten Tarife aufzulisten.

römisch zwei.1. Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr: Hier sind Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr, beispielsweise neue Tarife, eingestellte Tarife, neuer verantwortlicher Aktuar oder Stellvertreter, usw., anzugeben.

römisch zwei.2. Überprüfung der Rückkaufswerte: Die Übereinstimmung der an die Versicherungsnehmer mit der Polizze versendeten Rückkaufswerte mit den der FMA vorgelegten versicherungsmathematischen Grundlagen ist zu überprüfen. Die Prüfung hat zumindest anhand von Stichproben von allen im Berichtsjahr erstmals angebotenen Tarifen zu erfolgen, wobei die Stichprobenanzahl, die Vorgangsweise zur Auswahl der Stichproben und das Ergebnis der Überprüfung anzugeben sind. Als Berechnungsgrundlage der Überprüfung ist zumindest der Rückkaufswert im zehnten Vertragslaufjahr heranzuziehen. Sollte die Vertragslaufzeit kürzer als elf Jahre sein, so ist der Rückkaufswert zur Hälfte der Vertragslaufzeit (auf ganze Jahre aufgerundet) heranzuziehen.

römisch zwei.3. Entwicklung der Deckungsrückstellung: Es ist die Entwicklung der Höhe der Deckungsrückstellung gemäß Paragraph 81 k, VAG des Berichtsjahres und der vier vorangegangenen Geschäftsjahre für jede Tarifklasse gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, anzugeben. Außerdem ist eine Einschätzung über die künftige Entwicklung der in den verwendeten Rechnungsgrundlagen enthaltenen Sicherheitsspannen abzugeben und zu begründen.

römisch zwei.4. Altersstruktur: Es ist die Altersstruktur zum Bilanzstichtag des Berichtsjahres für den Rentenbestand, d.h.

Rentenversicherungsverträge und Versicherungsverträge mit einer Rentenoption mit garantierten Rechnungsgrundlagen (insbesondere Rententafel und Rechnungszins; getrennt in liquide und nicht-liquide Renten), für Tarife, die altersunabhängig kalkuliert sind und für den gesamten Rentenbestand graphisch darzustellen (in 5-Jahres-Schritten; Männer und Frauen getrennt). Für Tarife, die geschlechtsunabhängig kalkuliert sind, ist der Anteil der männlichen und weiblichen Versicherten graphisch darzustellen. Weiters ist eine detaillierte Analyse der möglichen Risiken dieser Tarife durchzuführen und zu erläutern.

römisch zwei.5. Berechnungsmethode der Deckungsrückstellung: Es ist anzugeben, ob die Berechnung der Deckungsrückstellung nach einer prospektiven oder einer retrospektiven Methode erfolgte (bei Anwendung der retrospektiven Methode ist nachzuweisen, dass sie zu einer ausreichenden Deckungsrückstellung führt), ob sie künftige Aufwendungen für Verwaltungskosten einschließlich Provisionen, soweit sie nicht durch künftige Prämien gedeckt sind, berücksichtigt, ob sie für jeden einzelnen Vertrag oder für eine Gruppe von Verträgen in Summe oder mittels eines statistischen Näherungsverfahrens erfolgte (statistische Näherungsverfahren sind ausführlich zu schildern und zu begründen), und ob sie die vertraglich oder gesetzlich garantierten Rückkaufswerte, die Ansprüche bei Prämienfreistellung, die bereits erworbenen Ansprüche der Versicherungsnehmer auf Gewinnbeteiligung und die dem Versicherungsnehmer eingeräumten eingebetteten Optionen ausreichend berücksichtigt.

römisch zwei.6. Pauschalrückstellungen: Sofern für allgemeine Risiken, bei denen eine Aufteilung auf die einzelnen Verträge nicht vorgenommen werden kann, im Rahmen der Deckungsrückstellung Pauschalrückstellungen, insbesondere für nicht-kalkulierte eingebettete Optionen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5,, gebildet werden, sind diese Pauschalrückstellungen gesondert auszuweisen und zu begründen.

römisch zwei.7. Außerordentliche Zuführungen: Außerordentliche Zuführungen gemäß Paragraph 19, Absatz 3, VAG sind anzugeben und zu erläutern.

römisch zwei.8. Zusätzliche Rückstellung: Ist bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge gemäß Paragraphen 108 g bis 108 i EStG 1988 eine zusätzliche Rückstellung gemäß der Zusatzrückstellungs-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2003, in der jeweils geltenden Fassung, zu bilden, so ist deren Höhe anzugeben. Weiters sind die für deren Berechnung verwendeten Modelle und Parameter ausführlich zu beschreiben und zu erläutern. Dabei ist auch anzuführen, wie die Börse ermittelt wurde, deren Volatilität zur Berechnung des maximalen Verlusts gemäß Paragraph 3, Zusatzrückstellungs-Verordnung herangezogen wurde. Dabei ist auch die Datenquelle anzugeben, von welcher die verwendete Volatilität oder die zur Berechnung der Volatilität verwendeten Daten bezogen wurden. Wurde die Volatilität vom Unternehmen berechnet, so sind die Formeln und Datensätze anzuführen, die zur Berechnung der Volatilität verwendet worden sind.

Weiters ist die Entwicklung der Höhe der zusätzlichen Rückstellung seit Einführung des Tarifs anzugeben und in geeigneter Form graphisch darzustellen. Jedenfalls ist anzugeben, wie viel Prozent des Aktienbestandes bei der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge im Berichtsjahr im Durchschnitt abgesichert waren. Für die Durchschnittsbildung ist das arithmetische Mittel der Absicherungsgrade zu jedem Monatsletzten im Berichtsjahr heranzuziehen. Weiters ist der niedrigste Absicherungsgrad anzuführen, ab welchem die Bildung einer Zusatzrückstellung gemäß Zusatzrückstellungs-Verordnung notwendig ist. Die Berechnung dieses Grenzwertes ist darzustellen. Außerdem ist auch der kleinste Wertverlust der Aktien im Portfolio der prämienbegünstigten Zukunftsvorsorge anzugeben, ab welchem die Bildung einer Zusatzrückstellung gemäß Zusatzrückstellungs-Verordnung notwendig ist. Die Berechnung dieses Grenzwertes ist darzustellen. Bei externen Kapitalgarantien oder Absicherungsmaßnahmen ist die Laufzeit explizit anzugeben, sowie auch die Möglichkeiten, diese zu erneuern.

römisch zwei.9. Analyse des technischen Ergebnisses: Die einzelnen Ergebnisquellen, wie beispielsweise Sterblichkeitsergebnis, Zinsergebnis, Zusatzergebnis (Gegenüberstellung der rechnungsmäßigen und tatsächlichen Kosten), usw. sind anzuführen, ausreichend zu beschreiben und mit den Zahlen des Berichtsjahres zu unterlegen. Außerdem ist das versicherungstechnische Ergebnis des Berichtsjahres der Sparte Lebensversicherung anzugeben. Weiters ist die Entwicklung des versicherungstechnischen Ergebnisses des Berichtsjahres und der vier vorangegangenen Geschäftsjahre ausführlich zu analysieren; insbesondere sind Gründe für ein niedrigeres Ergebnis im Berichtsjahr im Vergleich zu dem dem Berichtsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr anzugeben.

römisch zwei.10. Gewinnverbände: Es sind alle Gewinnverbände inklusive eventueller Untergliederungen in Abrechnungsverbände anzugeben, sofern sich die Abrechnungsverbände in der Höhe der Gesamtverzinsung vom Gewinnverband unterscheiden. Außerdem sind für diese Gewinn- und Abrechnungsverbände die Gewinnbeteiligungs-Sätze für das Berichtsjahr anzugeben. Hier ist insbesondere auch darauf einzugehen, wann es Unterscheidungen der Höhe der Gewinnbeteiligung bei der Verwendung derselben Sterbetafel und desselben Rechnungszinssatzes und einer Unterscheidung lediglich zwischen Einmalerlägen und laufender Prämienzahlung gibt. Zusätzlich ist bei einer unterschiedlichen Höhe von verschiedenen Gewinnsätzen anzugeben, weshalb diese unterschiedlich hohen Gewinnanteile sachlich gerechtfertigt sind. Insbesondere ist die Höhe der Gesamtverzinsung im Berichtsjahr für alle Tranchen (Alt- und Neubestand) für Einmalerläge anzuführen. Weiters ist bei jedem Gewinnverband anzuführen, wie viel Prozent der gesamten Deckungsrückstellung des Unternehmens zu diesem Gewinnverband gehören. Außerdem ist anzugeben, ob bei Tarifen mit Vorweggewinnbeteiligung diese Gewinnbeteiligung aus Sicht des Aktuars künftig finanzierbar ist.

römisch zwei.11. Gewinnerklärung: Es ist anzugeben, wie viel Prozent der Bemessungsgrundlage im Berichtsjahr erklärt worden sind, d.h. der Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer zugewiesen worden ist, und wie die Aufteilung auf die einzelnen Gewinnverbände vorgenommen worden ist. Dabei ist auch die Berechnung der Bemessungsgrundlage anzuführen. Weiters ist die Entwicklung der Gesamtverzinsung des Berichtsjahres und der vier vorangegangenen Geschäftsjahre anzugeben und speziell im Hinblick auf die Entwicklung zu analysieren.

römisch zwei.12. Rückversicherung: Das Rückversicherungsergebnis ist kurz zu kommentieren. Insbesondere ist darzulegen, ob das Rückversicherungsergebnis für die Lebensversicherung im Berichtsjahr positiv oder negativ war. Weiters ist darzulegen, ob den Versicherungserfordernissen in angemessenem Ausmaß Rechnung getragen wurde.

römisch zwei.13.a. Fälligkeiten: Es ist anzugeben, für welchen Prozentsatz der Deckungsrückstellung und für welchen absoluten Wert der Versicherungssumme im auf das Berichtsjahr folgenden Geschäftsjahr Versicherungsverträge auslaufen. Außerdem ist eine Prognose der Sterbewahrscheinlichkeiten des Bestandes, d.h. Ablebensfälle bezogen auf den Gesamtbestand (inklusive einem 95%-igem Konfidenzintervall oder der Standardabweichung), zu erstellen. Diese Angaben sind jeweils für den Gesamtbestand und für die Tarifklassen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, anzugeben. Weiters ist anzuführen, inwieweit die im Aktuarsbericht zu dem dem Berichtsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Annahmen eingetreten sind.

römisch zwei.13.b. Eingebettete Optionen: Es ist anzugeben, welche eingebetteten Optionen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, bei den im auf das Berichtsjahr folgenden Geschäftsjahr fälligen Verträgen ausgeübt werden können. Außerdem ist bei jeder Optionsart anzuführen, wie hoch die Ausübungswahrscheinlichkeit der jeweiligen Option ist. Diese Wahrscheinlichkeit ist aus den bisherigen Erfahrungen im Bestand zu schätzen. Weiters ist anzuführen, inwieweit die im Aktuarsbericht dem Berichtsjahr vorangegangenen Geschäftsjahr getätigten Annahmen eingetreten sind und ob es besondere Gründe für die aufgetretenen Abweichungen gegeben hat.

römisch zwei.14.a. Stellungnahme zum und Analyse des letzten Stresstests: Die Ergebnisse des letzten im Berichtsjahr durchgeführten FMA-Stresstests oder eines unternehmenseigenen Stresstests sind aus aktuarieller Sicht detailliert zu erläutern. Falls weder der FMA-Stresstest noch ein unternehmenseigener Stresstest durchgeführt worden sind, so ist „Wurde nicht durchgeführt.“ zu vermerken. römisch zwei.14.b. Embedded Value (nicht obligatorisch): Wird im Unternehmen ein Embedded Value oder ein vergleichbarer Wert für die Sparte Leben gerechnet, so soll dieser angegeben und erläutert werden. Außerdem soll dabei der Present Value of Future Profits angegeben und erläutert werden. Insbesondere sollen der Embedded Value und der Present Value of Future Profits den Werten aus den dem Berichtsjahr vorangegangenen vier Jahren gegenübergestellt werden.

römisch zwei.14.c. Risikoanalyse: Es sind unter der Annahme von mindestens drei ungünstigen passivseitigen Szenarien in einem Ein-Jahres-Horizont die Auswirkungen auf die Entwicklung der Gewinnbeteiligung, des versicherungstechnischen Ergebnisses und die Eigenmittel zu untersuchen. Weiters ist die Auswahl der Szenarien detailliert zu begründen.

römisch zwei.14.d. Sanierung insuffizienter Rechnungsgrundlagen: Die Sanierung insuffizient gewordener Rechnungsgrundlagen ist detailliert darzulegen. Weiters ist der gesamte Aufholungsplan inklusive der Aufholung seit Beginn tabellarisch anzuführen, wobei aus der Tabelle zumindest folgende Daten für jedes Jahr römisch 40 seit Beginn bis zum geplanten Ende der Aufholung hervorzugehen haben: Geplanter Aufholungsbedarf des Jahres römisch 40 , tatsächlicher Aufholungsbedarf des Jahres römisch 40 und verbleibender Aufholungsbedarf am Ende des Jahres

römisch 40 .

römisch zwei.14.e. Liquiditäts-Risiken (nicht obligatorisch): Der Prozess, mit dem das Liquiditäts-Risiko gemessen und gesteuert wird, soll detailliert beschrieben werden; insbesondere sind Konsequenzen bei Liquiditätsengpässen zu erörtern.

römisch zwei.14.f. Kapitalmarktrisiken (nicht obligatorisch): Es sollen die Kapitalmarktrisiken, die aufgrund der Asset Allokation auftreten können, für jeden Deckungsstock gesondert detailliert analysiert werden.

römisch zwei.14.g. Risikobeschränkung (nicht obligatorisch): Es sollen die getroffenen Maßnahmen zur Risikobeschränkung und die getroffenen Vorkehrungen zur Beherrschung von solvenzgefährdenden Entwicklungen angegeben werden.

römisch zwei.14.h. Schlussfolgerungen: Es sind Schlussfolgerungen für die Tätigkeit des verantwortlichen Aktuars aus den Positionen 9. bis 14g. für die auf das Berichtsjahr folgenden drei Jahre anzuführen. Diese sind detailliert zu beschreiben und zu begründen.

römisch drei.1. Bestätigungsvermerk: Der angeführte Bestätigungsvermerk ist zu erteilen, teilweise oder zur Gänze nicht zu erteilen. Die Erteilung, die teilweise oder ganze Nichterteilung des Bestätigungsvermerks ist ausführlich zu begründen. Bei Nichterteilung sind entsprechende Gegenmaßnahmen anzuführen.

Der verantwortliche Aktuar hat mit den Worten: „Ich bestätige, dass die Deckungsrückstellung und die Prämienüberträge nach den hierfür geltenden Vorschriften und versicherungsmathematischen Grundlagen berechnet sind, dass die dabei verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen angemessen sind und dem Prinzip der Vorsicht genügen, dass die Prämien für neu abgeschlossene Versicherungsverträge ausreichen, um aus heutiger Sicht die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten, insbesondere die Bildung angemessener Rückstellungen zu ermöglichen und dass die Gewinnbeteiligung im Geschäftsjahr römisch 40 für alle Versicherungsnehmer angemessen und im Sinne des jeweils gültigen Gewinnplans verteilt worden ist.“ den Bestätigungsvermerk zu erteilen, sofern dies aus Sicht des verantwortlichen Aktuars zutrifft, wobei für römisch 40 das Berichtsjahr einzusetzen ist. Eine ausführliche Begründung dieser Bestätigung ist anzuschließen.

Kommt der verantwortliche Aktuar zu dem Schluss, dass einzelne Positionen des Bestätigungsvermerks nicht zutreffend sind, so ist dies festzuhalten, ausführlich zu begründen und der Bestätigungsvermerk ist entsprechend abzuändern. Dies ist zusätzlich durch den Satz: „Der Bestätigungsvermerk wurde nur eingeschränkt erteilt.“ zu bemerken. Insbesondere ist dabei anzuführen, seit wann dies dem verantwortlichen Aktuar bekannt ist, und welche Maßnahmen bereits getroffen worden sind und noch getroffen werden. Außerdem ist dabei auf die Korrespondenz mit dem Vorstand des Versicherungsunternehmens und mit der FMA hinzuweisen. römisch vier.1. Überprüfung gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, VAG: Wird im Versicherungsunternehmen die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge ohne externe Kapitalgarantie angeboten, so ist das Ergebnis der Überprüfung der Eignung des Modells und der verwendeten Parameter gemäß Paragraph 18, Absatz eins a, VAG darzustellen.

römisch vier.2. Auflistung der Tarife: Es ist zumindest eine Auflistung aller Tarife, die sich im Berichtsjahr im Verkauf befunden haben und aller Tarife, die nach dem 31.12.2003 erstmals verkauft worden sind, unterteilt in die Tarifklassen gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, anzuführen. Dabei sind bei jedem Tarif folgende Angaben zu machen: Einreich- oder Genehmigungsdatum, Neubestand oder Altbestand, Beginndatum des Verkaufs, Auslaufdatum des Verkaufs (bei Altbestand), Gewinnverband und Abrechnungsverband, biometrische Grundlagen (insbesondere Sterbetafel, Rententafel, Invalidierungswahrscheinlichkeiten), sonstige verwendete statistische Daten, Rechnungszins, Höhe der Kostensätze für die Berechnung der Deckungsrückstellung (zahlenmäßige Angabe aller Kostensätze), Höhe des Zillmersatzes und Prozentsatz der Deckungsrückstellung in Bezug auf den Gesamtbestand in der Lebensversicherung.

Schlagworte

Gewinnverband, Altbestand, Einreichdatum

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2009

Gesetzesnummer

20004201

Dokumentnummer

NOR40066500