Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 236/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
21/05 Börse; 21/06 Wertpapierrecht
Text
Dokument für Zuteilungen von Aktien, Dividenden in Form von Aktien oder Belegschaftsprogramme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ein Dokument, das gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 oder 12 KMG oder gemäß § 47 Abs. 1 Z 5 oder 6 BörseG 2018 die Veröffentlichung eines Prospektes ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:Ein Dokument, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, oder 12 KMG oder gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 BörseG 2018 die Veröffentlichung eines Prospektes ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
Firma und Sitz des Emittenten;
Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Abs. 3 erhältlich sind;Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Absatz 3, erhältlich sind;
Erklärung über die Gründe des öffentlichen Angebotes oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einen geregelten Markt;
Angabe der gesetzlichen Bestimmung, auf Grund derer das Dokument erstellt wird;
Einzelheiten des Angebots gemäß Abs. 2;Einzelheiten des Angebots gemäß Absatz 2,;
(Anm.: Z 6 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 354/2017)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2017,) (2)Absatz 2,Zu den Einzelheiten des Angebots zählen insbesondere die wichtigsten Bedingungen des Angebots wie der Adressatenkreis, der Zeitraum des Angebots, der Mindest- bzw. Höchstbetrag je Erwerber und der Ausgabepreis, Angaben über die Art des Wertpapiers, die damit verbundenen Rechte, die Risiken sowie Angaben über etwaige mit der Ausgabe oder der Zulassung der Wertpapiere verbundenen Auflagen. Steht der Ausgabepreis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments noch nicht fest, so ist stattdessen anzugeben, anhand welcher Kriterien er ermittelt wird und an welcher Stelle er später eingesehen werden kann.
(3)Absatz 3,Zusätzliche Informationen über den Emittenten sind insbesondere der letzte veröffentlichte Jahresabschluss sowie die innerhalb der letzten zwölf Monate in Erfüllung von Publizitätsverpflichtungen erfolgten Veröffentlichungen des Emittenten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 354/2017
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019
Dokumentnummer
NOR40199412