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§ 4 MVSV

Fassungen
03.01.2018 bis 23.07.2019 — BGBl. II Nr. 354/2017
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 403.01.201823.07.2019 § → § BGBl. II Nr. 354/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2019
§ 410.08.200502.01.2018 BGBl. II Nr. 236/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

03.01.2018BGBl. II Nr. 354/2017

Außerkrafttretensdatum

23.07.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2019

Abkürzung

MVSV

Index

21/05 Börse; 21/06 Wertpapierrecht

Text

Dokument für Zuteilungen von Aktien, Dividenden in Form von Aktien oder Belegschaftsprogramme

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Dokument, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, oder 12 KMG oder gemäß Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 BörseG 2018 die Veröffentlichung eines Prospektes ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Firma und Sitz des Emittenten;
    2. Ziffer 2
      Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Absatz 3, erhältlich sind;
    3. Ziffer 3
      Erklärung über die Gründe des öffentlichen Angebotes oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einen geregelten Markt;
    4. Ziffer 4
      Angabe der gesetzlichen Bestimmung, auf Grund derer das Dokument erstellt wird;
    5. Ziffer 5
      Einzelheiten des Angebots gemäß Absatz 2,;
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2017,)
  2. Absatz 2,Zu den Einzelheiten des Angebots zählen insbesondere die wichtigsten Bedingungen des Angebots wie der Adressatenkreis, der Zeitraum des Angebots, der Mindest- bzw. Höchstbetrag je Erwerber und der Ausgabepreis, Angaben über die Art des Wertpapiers, die damit verbundenen Rechte, die Risiken sowie Angaben über etwaige mit der Ausgabe oder der Zulassung der Wertpapiere verbundenen Auflagen. Steht der Ausgabepreis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments noch nicht fest, so ist stattdessen anzugeben, anhand welcher Kriterien er ermittelt wird und an welcher Stelle er später eingesehen werden kann.
  3. Absatz 3,Zusätzliche Informationen über den Emittenten sind insbesondere der letzte veröffentlichte Jahresabschluss sowie die innerhalb der letzten zwölf Monate in Erfüllung von Publizitätsverpflichtungen erfolgten Veröffentlichungen des Emittenten.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 354/2017

Schlagworte

Mindestbetrag

Im RIS seit

07.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2019

Gesetzesnummer

20004205

Dokumentnummer

NOR40199412