Rechtstracker.at

§ 4 MVSV

Fassungen
10.08.2005 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 236/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 403.01.201823.07.2019 § → § BGBl. II Nr. 354/2017 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 222/2019
§ 410.08.200502.01.2018 BGBl. II Nr. 236/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mindestinhalts-, Veröffentlichungs- und Sprachenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 236 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

10.08.2005BGBl. II Nr. 236/2005

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018danach: BGBl. II Nr. 354/2017

Abkürzung

MVSV

Index

21/05 Börse; 21/06 Wertpapierrecht

Text

Dokument für Zuteilungen von Aktien, Dividenden in Form von Aktien oder Belegschaftsprogramme

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ein Dokument, das gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, oder 12 KMG oder gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 BörseG die Veröffentlichung eines Prospektes ersetzt, muss kurz und in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. Ziffer eins
      Firma und Sitz des Emittenten;
    2. Ziffer 2
      Angabe, wo zusätzliche Informationen über den Emittenten gemäß Absatz 3, erhältlich sind;
    3. Ziffer 3
      Erklärung über die Gründe des öffentlichen Angebotes oder der Zulassung der Wertpapiere zum Handel an einen geregelten Markt;
    4. Ziffer 4
      Angabe der gesetzlichen Bestimmung, auf Grund derer das Dokument erstellt wird;
    5. Ziffer 5
      Einzelheiten des Angebots gemäß Absatz 2,;
    6. Ziffer 6
      Unterfertigung des Emittenten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, KMG.
  2. Absatz 2,Zu den Einzelheiten des Angebots zählen insbesondere die wichtigsten Bedingungen des Angebots wie der Adressatenkreis, der Zeitraum des Angebots, der Mindest- bzw. Höchstbetrag je Erwerber und der Ausgabepreis, Angaben über die Art des Wertpapiers, die damit verbundenen Rechte, die Risiken sowie Angaben über etwaige mit der Ausgabe oder der Zulassung der Wertpapiere verbundenen Auflagen. Steht der Ausgabepreis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Dokuments noch nicht fest, so ist stattdessen anzugeben, anhand welcher Kriterien er ermittelt wird und an welcher Stelle er später eingesehen werden kann.
  3. Absatz 3,Zusätzliche Informationen über den Emittenten sind insbesondere der letzte veröffentlichte Jahresabschluss sowie die innerhalb der letzten zwölf Monate in Erfüllung von Publizitätsverpflichtungen erfolgten Veröffentlichungen des Emittenten.

Schlagworte

Mindestbetrag

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

20004205

Dokumentnummer

NOR40066567