Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prospektinhalt-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Ein- und Ausstiegsprovisionen
§ 7.Paragraph 7,
In Schema E Z 3 des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ folgende Informationen zu verstehen: In Schema E Ziffer 3, des InvFG 1993 sind unter der Wortfolge „Ein- und Ausstiegsprovisionen“ folgende Informationen zu verstehen:
Angabe der Kosten, die dem Anteilinhaber direkt bei der Ausgabe oder Rücknahme des Anteilscheins angelastet werden. Die Kosten werden als Prozentsatz vom Anteilswert dargestellt.
Schlagworte
Einstiegsprovision
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011
Dokumentnummer
NOR40066577