Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prospektinhalt-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 237/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 265/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 265 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Etwaige sonstige Provisionen und Gebühren
§ 8.Paragraph 8,
Für die Zwecke der Berechnung von etwaigen sonstigen Provisionen und Gebühren gelten folgende Begriffbestimmungen:
Fee-Sharing Agreements: Vereinbarungen, gemäß denen die Vergütung, die eine Partei – direkt oder indirekt – aus dem Vermögen eines Kapitalanlagefonds bezieht, mit einer anderen Partei geteilt wird und als deren Resultat diese andere Partei Kosten vergütet erhält, die normalerweise – direkt oder indirekt – aus dem Vermögen des Kapitalanlagefonds bezahlt würden.
Soft Commission: jede Art von wirtschaftlichem Vorteil - ausgenommen Clearing und Execution Services – den eine Kapitalanlagegesellschaft in Verbindung mit der Zahlung von Kommissionen auf Transaktionen, die Wertpapiere des Fondsportfolios involvieren, erhält.
Total Expense Ratio (TER): gibt das Verhältnis der Gesamtkosten des Kapitalanlagefonds zum durchschnittlichen Gesamtvermögen des Kapitalanlagefonds wieder. Sie wird zumindest einmal jährlich ex post berechnet, auf Basis der Daten aus dem geprüften Rechenschaftsbericht des Kapitalanlagefonds.
Portfolio Turnover Ratio (PTR): stellt einen Indikator für die Transaktionskosten eines Kapitalanlagefonds dar.
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011
Dokumentnummer
NOR40066578