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§ 10 ERegV

Fassungen
02.08.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1002.08.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

02.08.2005BGBl. II Nr. 241/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Abkürzung

ERegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Einbringung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Institutionen, die unmittelbar durch Gesetz oder Verordnung eingerichtet sind, können für sich und für ihre Teilorganisationen bzw. für die ihrer gesetzlichen Aufsicht unterliegenden Organisationen einen Antrag auf Eintragung in das ERsB direkt an die Stammzahlenregisterbehörde stellen. Alle anderen Betroffenen haben ihre Anträge auf Eintragung in das ERsB an die Stammzahlenregisterbehörde im Wege einer Einbringungsstelle (Absatz 3,) zu richten.
  2. Absatz 2,Die Stammzahlenregisterbehörde hat für Anträge nach Absatz eins, geeignete elektronische Einbringungswege zur Verfügung zu stellen, die im Internet zu veröffentlichen sind. Anträge von Betroffenen sind von ihr nur entgegen zu nehmen, wenn sie mit Hilfe eines vorgesehenen elektronischen Einbringungswegs gestellt wurden.
  3. Absatz 3,Die Einbringungsstellen sind Dienstleister der Stammzahlenregisterbehörde, die in ihrem Auftrag vom Antragsteller die notwendigen Daten erheben, die vom Antragsteller vorgelegten Urkunden einsehen und dies elektronisch dokumentieren sowie das ausgefüllte Antrags-Webformular an die Stammzahlenregisterbehörde weiterleiten.
  4. Absatz 4,Als Einbringungsstellen können Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder in Anspruch genommen werden, falls sie mit der Stammzahlenregisterbehörde eine diesbezügliche Dienstleistervereinbarung abgeschlossen haben. Die Bedingungen einer solchen Vereinbarung sind von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet zu veröffentlichen. Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, die als Einbringungsstellen tätig werden, dürfen ihre Geschäftsadresse auf der Informations-Webseite der Stammzahlenregisterbehörde zum Ergänzungsregister eintragen.
  5. Absatz 5,Die durch Gesetz als berufliche Interessensvertretungen eingerichteten Kammern können zur Unterstützung ihrer Mitglieder als Einbringungsstelle fungieren, soweit der vom Antragsteller angegebene Bestandszweck in den Wirkungsbereich der Kammer fällt. Die nähere Vorgangsweise ist in einer Dienstleistervereinbarung zwischen der Kammer und der Stammzahlenregisterbehörde festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009

Gesetzesnummer

20004210

Dokumentnummer

NOR40066625