Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Inhalt des Antrags
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Im Antrag sind folgende Angaben zu machen und durch Beibringung der erforderlichen Urkunden nachzuweisen:
Bezeichnung, Anschrift und Sitz des Antragstellers,
Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls weitere Anmerkungen betreffend organisatorische oder geographische Unterteilungen des Antragstellers,
Rechtscharakter bzw. Organisationsform des Antragstellers einschließlich allfälliger Erläuterungen,
Bezeichnung der Urkunden und/oder Rechtsvorschriften, mit welchen die rechtliche Existenz des Antragstellers nachgewiesen wird (Bestandsnachweis),
das Datum der Gründung oder des sonstigen Zustandekommens und die Dauer des Bestandes, wenn dieser zeitlich begrenzt ist,
auf Wunsch des Antragstellers: die Bezeichnung der nach außen vertretungsbefugten Organe und jener Personen, die diese Organfunktionen ausüben, sowie allfällige zusätzliche Hinweise auf den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis; es sind jedenfalls folgende Daten anzugeben:
wenn der Vertreter eine natürliche Person ist: Bezeichnung der Organfunktion sowie Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Anschrift des Vertreters;
wenn der Vertreter keine natürliche Person ist: Bezeichnung der Organfunktion sowie die Stammzahl (wenn vorhanden), Bezeichnung, Organisationsform und Anschrift des Vertreters.
(2)Absatz 2,Der Antrag hat weiters Name und Anschrift sowie Art und Kennzeichnung des zur Identifikation vorgewiesenen amtlichen Lichtbildausweises der für das Eintragungsverfahren vertretungsbefugten natürlichen Person zu enthalten. Darüber hinaus ist möglichst eine zur elektronischen Kommunikation geeignete Adresse anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009
Dokumentnummer
NOR40066626