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§ 11 ERegV

Fassungen
02.08.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1102.08.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

02.08.2005BGBl. II Nr. 241/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Abkürzung

ERegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Inhalt des Antrags

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Im Antrag sind folgende Angaben zu machen und durch Beibringung der erforderlichen Urkunden nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung, Anschrift und Sitz des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Bezeichnung, Anschrift und gegebenenfalls weitere Anmerkungen betreffend organisatorische oder geographische Unterteilungen des Antragstellers,
    3. Ziffer 3
      Rechtscharakter bzw. Organisationsform des Antragstellers einschließlich allfälliger Erläuterungen,
    4. Ziffer 4
      Bezeichnung der Urkunden und/oder Rechtsvorschriften, mit welchen die rechtliche Existenz des Antragstellers nachgewiesen wird (Bestandsnachweis),
    5. Ziffer 5
      das Datum der Gründung oder des sonstigen Zustandekommens und die Dauer des Bestandes, wenn dieser zeitlich begrenzt ist,
    6. Ziffer 6
      auf Wunsch des Antragstellers: die Bezeichnung der nach außen vertretungsbefugten Organe und jener Personen, die diese Organfunktionen ausüben, sowie allfällige zusätzliche Hinweise auf den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis; es sind jedenfalls folgende Daten anzugeben:
      1. Litera a
        wenn der Vertreter eine natürliche Person ist: Bezeichnung der Organfunktion sowie Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und Anschrift des Vertreters;
      2. Litera b
        wenn der Vertreter keine natürliche Person ist: Bezeichnung der Organfunktion sowie die Stammzahl (wenn vorhanden), Bezeichnung, Organisationsform und Anschrift des Vertreters.
  2. Absatz 2,Der Antrag hat weiters Name und Anschrift sowie Art und Kennzeichnung des zur Identifikation vorgewiesenen amtlichen Lichtbildausweises der für das Eintragungsverfahren vertretungsbefugten natürlichen Person zu enthalten. Darüber hinaus ist möglichst eine zur elektronischen Kommunikation geeignete Adresse anzugeben.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009

Gesetzesnummer

20004210

Dokumentnummer

NOR40066626