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§ 12 ERegV

Fassungen
02.08.2005 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1202.08.200531.12.2009 BGBl. II Nr. 241/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungsregisterverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

02.08.2005BGBl. II Nr. 241/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009

Abkürzung

ERegV

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Erforderliche Nachweise

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Bei der Antragstellung ist der Nachweis zu erbringen, dass:
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller nicht bereits im Firmenbuch oder im Vereinsregister eingetragen ist,
    2. Ziffer 2
      sofern der Antragsteller keine juristische Person ist, Rechtsvorschriften in Österreich bestehen, aus welchen sich für die angegebene Organisationsform die Zuerkennung einer - sei es auch nur in Teilbereichen des Rechts- oder Wirtschaftsverkehrs bestehenden - eigenen Identität bzw. Teilrechtsfähigkeit ergibt,
    3. Ziffer 3
      der Antragsteller rechtlich existent ist (Bestandsnachweis),
    4. Ziffer 4
      die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen die bezeichneten Organfunktionen innehaben und
    5. Ziffer 5
      die natürliche Person, die den Antrag namens des Betroffenen einbringt, vertretungsbefugt ist.
  2. Absatz 2,Der vereinfachte Nachweis des Bestandes (Absatz eins, Ziffer 3,), der eintragungsfähigen Organisationsform (Absatz eins, Ziffer 2,) und der Identität der vertretungsbefugten Organe (Absatz eins, Ziffer 4,) kann auch durch Vorlage eines an den Antragsteller gerichteten Abgaben- oder Feststellungsbescheides einer Abgabenbehörde erbracht werden, wenn gleichzeitig damit vom Antragsteller die Ermächtigung zur Offenbarung von Daten an die Stammzahlenregisterbehörde im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 4, Litera c, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1992, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2005,, erteilt wird.
  3. Absatz 3,Ein Antrag darf von einer Einbringungsstelle nur dann an die Stammzahlenregisterbehörde weitergeleitet werden, wenn die notwendigen Daten und Unterlagen so vollständig beigebracht wurden, dass das Antragsformular (Paragraph 10, Absatz 2,) in allen Punkten ausgefüllt werden konnte. Die Einbringungsstelle hat in einem von ihr bestätigten Protokoll, dessen Geschäftszahl im Antrag anzugeben ist, die vorgelegten Nachweise in den relevanten Teilen in Kopie festzuhalten und für die Stammzahlenregisterbehörde entsprechend den näheren Vereinbarungen in der Dienstleistervereinbarung zugänglich zu machen.

Schlagworte

Rechtsverkehr, Abgabenbescheid

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009

Gesetzesnummer

20004210

Dokumentnummer

NOR40066627