Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Änderungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die im ERsB eingetragenen Betroffenen haben der Stammzahlenregisterbehörde alle Veränderungen eingetragener Sachverhalte unverzüglich zu melden. Die Stammzahlenregisterbehörde hat die Eintragungen entsprechend zu berichtigen bzw. im Fall nachträglich erwiesener Unzulässigkeit zu löschen. Für das Verfahren der Meldung einer Änderung gelten die §§ 10 bis 14.Die im ERsB eingetragenen Betroffenen haben der Stammzahlenregisterbehörde alle Veränderungen eingetragener Sachverhalte unverzüglich zu melden. Die Stammzahlenregisterbehörde hat die Eintragungen entsprechend zu berichtigen bzw. im Fall nachträglich erwiesener Unzulässigkeit zu löschen. Für das Verfahren der Meldung einer Änderung gelten die Paragraphen 10 bis 14,
(2)Absatz 2,Die Berichtigung oder Löschung hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Stammzahlenregisterbehörde von Tatsachen erfährt, die die Unrichtigkeit oder die Unzulässigkeit von Eintragungen zur Folge haben.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009
Dokumentnummer
NOR40066630