Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2009Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht, 40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Änderungen des Registerinhalts
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Betroffene können Änderungen der in § 4 Z 1 bis 6 genannten Daten der Stammzahlenregisterbehörde entweder im Wege einer Bürgerkarten-Registrierungsstelle oder mit Hilfe ihrer Bürgerkarte zwecks Eintragung in das ERnP melden. Erfolgt die Änderungsmeldung mit Hilfe der Bürgerkarte, sind der Meldung jene elektronischen Dokumente bzw. ihre Fundstellen in einem Dokumentenregister im Sinne des 4. Abschnitts des E-GovG anzuschließen, die die Änderung nachweisen. Für Änderungsmeldungen sind die von der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung gestellten Schnittstellen bzw. Webformulare zu verwenden.Betroffene können Änderungen der in Paragraph 4, Ziffer eins bis 6 genannten Daten der Stammzahlenregisterbehörde entweder im Wege einer Bürgerkarten-Registrierungsstelle oder mit Hilfe ihrer Bürgerkarte zwecks Eintragung in das ERnP melden. Erfolgt die Änderungsmeldung mit Hilfe der Bürgerkarte, sind der Meldung jene elektronischen Dokumente bzw. ihre Fundstellen in einem Dokumentenregister im Sinne des 4. Abschnitts des E-GovG anzuschließen, die die Änderung nachweisen. Für Änderungsmeldungen sind die von der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung gestellten Schnittstellen bzw. Webformulare zu verwenden.
(2)Absatz 2,Von den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs sind die zu ihrer Kenntnis gelangten und in ihrer Richtigkeit erwiesenen Änderungen von Identitätsdaten (§ 4 Z 1 bis 6 einschließlich des Sterbedatums) von Betroffenen, die in einer ihrer Datenanwendungen mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen geführt werden, in dem für Eintragungen nach § 5 von der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung gestellten Verfahren in das ERnP einzutragen. In diesen Fällen sind auch Art, Nummer/Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum von amtlichen Dokumenten einzutragen, mit welchen die Änderungen nachgewiesen wurden.Von den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs sind die zu ihrer Kenntnis gelangten und in ihrer Richtigkeit erwiesenen Änderungen von Identitätsdaten (Paragraph 4, Ziffer eins bis 6 einschließlich des Sterbedatums) von Betroffenen, die in einer ihrer Datenanwendungen mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen geführt werden, in dem für Eintragungen nach Paragraph 5, von der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung gestellten Verfahren in das ERnP einzutragen. In diesen Fällen sind auch Art, Nummer/Geschäftszahl, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum von amtlichen Dokumenten einzutragen, mit welchen die Änderungen nachgewiesen wurden.
(3)Absatz 3,Ein im ERnP eingetragener Datensatz ist 10 Jahre nach dem Ableben des Eingetragenen zu löschen, soweit die Stammzahlenregisterbehörde vom Ableben amtlich Kenntnis erhält. Jedenfalls ist ein eingetragener Datensatz jedoch 120 Jahre nach dem im Datensatz angegebenen Geburtsdatum zu löschen. Sobald eine natürliche Person, die im ERnP eingetragen ist, in das Melderegister aufgenommen wird, sind ihre Daten zur Gänze in das Melderegister zu übernehmen und nach einer aus Gründen der Datensicherheit einzuhaltenden Frist von drei Monaten im Ergänzungsregister zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009
Dokumentnummer
NOR40066622