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Art. 4

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 119/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 119/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2005,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 119/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 4

Art und Umfang der Hilfeleistung

(1) Die Hilfe kann durch den Einsatz von Hilfsmannschaften oder einzelne zur Hilfeleistung entsandte Personen, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen, wobei Art und Umfang der Hilfeleistung im Zuge des Hilfeersuchens zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden abgesprochen werden.

(2) Die ersuchende Behörde stellt das Hilfeersuchen nach Möglichkeit in der Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in englischer Sprache.

(3) Hilfsmannschaften können zur Bekämpfung von Bränden, nuklearen und chemischen Gefahren sowie von sonstigen Katastrophen und schweren Unglücksfällen, insbesondere für medizinische Hilfe, Rettung, Bergung und andere Arten von Hilfsmaßnahmen eingesetzt werden.

(4) Der Transport von Hilfsmannschaften oder einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen, Ausrüstung und Hilfsgütern kann auf dem Land-, Luft- oder Wasserweg erfolgen.

Schlagworte

Landweg, Luftweg

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20004215

Dokumentnummer

NOR40066639