Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 119/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 119/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Jordanien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 119 aus 2005,

Typ

Vertrag – Jordanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 119/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/12 Zivilschutz

Text

Artikel 5

Grenzübertritt und Aufenthalt

(1) Um die für eine rasche Hilfeleistung nötige Effizienz zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Grenzübertrittsformalitäten auf ein unbedingt nötiges Maß zu beschränken.

(2) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft können sich auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates während des Zeitraumes der Hilfeleistung ohne Sichtvermerk und ohne Aufenthaltsgenehmigung aufhalten. Der Leiter der Hilfsmannschaft hat auf Verlangen ein seine Stellung oder seinen Auftrag bezeugendes Dokument und eine Namensliste der Angehörigen der Hilfsmannschaft, beide in der Sprache des hilfeersuchenden Staates oder in englischer Sprache, vorzuweisen.

(3) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft und die einzelnen zur Hilfeleistung entsandten Personen benötigen für ihre Tätigkeit im Rahmen einer Hilfeleistung auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Beschäftigungsbewilligung.

(4) Die Angehörigen einer Hilfsmannschaft sind berechtigt, auf dem Gebiet des hilfeersuchenden Staates Uniform zu tragen, sofern dies zu ihrer üblichen Ausrüstung gehört. Die Hilfsmannschaft des hilfeleistenden Staates ist berechtigt, auf dem Gebiet des hilfe-ersuchenden Staates an ihren Fahrzeugen ihre eigenen Warnzeichen zu benutzen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2016

Gesetzesnummer

20004215

Dokumentnummer

NOR40066640