Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Erteilung einer Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß § 15 auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.Im Falle einer Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes ist eine Bescheinigung gemäß Paragraph 15, auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
(2)Absatz 2,Wird nach Ablauf von zehn Monaten nach
Erlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 oderErlöschen der Gültigkeit der Bescheinigung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder
Erlöschen der Bescheinigung gemäß § 18b oderErlöschen der Bescheinigung gemäß Paragraph 18 b, oder
Widerruf der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 4 oderWiderruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 15, Absatz 4, oder
Widerruf der Bescheinigung gemäß § 18 oderWiderruf der Bescheinigung gemäß Paragraph 18, oder
Entzug der Bescheinigung gemäß § 18a oderEntzug der Bescheinigung gemäß Paragraph 18 a, oder
amtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß § 15 erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oderamtswegiger Löschung einer Eintragung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft aus dem öffentlichen Teil des öffentlichen Registers, weil die Rechte aus einer gemäß Paragraph 15, erteilten Bescheinigung vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft nicht mehr ausgeübt wurden oder nicht mehr ausgeübt werden konnten oder
Verzicht auf eine gemäß § 15 erteilte Bescheinigung,Verzicht auf eine gemäß Paragraph 15, erteilte Bescheinigung,
neuerlich eine Bescheinigung erteilt, ist diese auf einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten zu befristen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2011
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40127810