Rechtstracker.at

§ 16 A-QSG

Fassungen
01.01.2014 bis 30.09.2016 — BGBl. I Nr. 129/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.01.201430.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 129/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 1629.09.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 89/2011
§ 1630.07.201028.09.2011 § → § BGBl. I Nr. 60/2010
§ 1630.01.201029.07.2010 § → § BGBl. I Nr. 10/2010
§ 1601.01.200729.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 142/2006
§ 1601.09.200531.12.2006 BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 129/2013

Außerkrafttretensdatum

30.09.2016aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Anordnung von Maßnahmen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann unabhängig von einer Erteilung einer Bescheinigung Maßnahmen anordnen. Über die Anordnung von Maßnahmen hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Anordnung von Maßnahmen kann erfolgen, wenn
    1. Ziffer eins
      Mängel bei dem überprüften Prüfungsbetrieb vorliegen oder
    2. Ziffer 2
      bei der Durchführung der externen Qualitätsprüfung gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß Paragraph 22, verstoßen wurde.
  2. Absatz 2,Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kann folgende Maßnahmen anordnen:
    1. Ziffer eins
      die nachweisliche Beseitigung der Mängel,
    2. Ziffer 2
      die Verkürzung der Frist für die nächste externe Qualitätsprüfung und
    3. Ziffer 3
      eine Sonderprüfung.
  3. Absatz 2 a,Der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft hat die getroffenen Maßnahmen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb einer vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen festzusetzenden angemessenen Frist, längstens jedoch binnen neun Monaten, umzusetzen. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Darstellung der getroffenen Maßnahmen schriftlich zu übermitteln.
  4. Absatz 3,Wird eine Sonderprüfung angeordnet, so hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hierfür einen Qualitätsprüfer zu bestellen und für diesen ein angemessenes von dem zu prüfenden Abschlussprüfer oder der zu prüfenden Prüfungsgesellschaft zu bezahlendes Honorar festzusetzen.
  5. Absatz 4,Alle Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind an den überprüften Abschlussprüfer oder an die überprüfte Prüfungsgesellschaft gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der Qualitätsprüfer gegen die Vorschriften der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Qualitätssicherungsrichtlinie verstoßen hat. Es obliegt dem zu überprüfenden Abschlussprüfer oder der zu überprüfenden Prüfungsgesellschaft, für eine ordnungsgemäße externe Qualitätsprüfung Sorge zu tragen, erforderlichenfalls durch einen Antrag auf Bestellung eines weiteren Qualitätsprüfers.
  6. Absatz 5,Der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft ist vor der Anordnung einer Maßnahme gemäß Absatz 2, anzuhören.
  7. Absatz 6,Die Anordnung von Maßnahmen hat jedoch zu unterbleiben, wenn der überprüfte Abschlussprüfer oder die überprüfte Prüfungsgesellschaft auf die Erteilung einer Bescheinigung verzichtet.
  8. Absatz 7,Alle angeordneten Maßnahmen gemäß Absatz 2, sind der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
  9. Absatz 8,Die FMA hat bei begründetem Verdacht des Vorliegens von wesentlichen Mängeln bei den Qualitätssicherungsmaßnahmen eines Bankprüfers dies dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mitzuteilen. Dieser hat der FMA sowie der Qualitätskontrollbehörde binnen vier Wochen mitzuteilen, ob und wann eine Sonderprüfung nach Absatz 2, Ziffer 3, durchgeführt wird.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013

Im RIS seit

19.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40149965