Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 84/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
Verschwiegenheitspflicht
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 WTBG und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten fürDie Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß Paragraph 91, WTBG und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für
ihre qualifizierten Assistenten,
die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,
die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde,
das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal,
das Untersuchungsorgan gemäß § 20 Abs. 7 unddas Untersuchungsorgan gemäß Paragraph 20, Absatz 7, und
die bei Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 beigezogenen Sachverständigen.die bei Sonderuntersuchungen gemäß Paragraph 20, Absatz 7, beigezogenen Sachverständigen.
(2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Absatz eins, besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.
(3)Absatz 3,Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2010
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016
Dokumentnummer
NOR40114248