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§ 4 A-QSG

Fassungen
01.09.2005 bis 31.12.2015 — BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.01.201630.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 34/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2016
§ 401.09.200531.12.2015 BGBl. I Nr. 84/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2005BGBl. I Nr. 84/2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015danach: BGBl. I Nr. 34/2015

Abkürzung

A-QSG

Index

36 Wirtschaftstreuhänder

Text

Intervalle der Qualitätsprüfungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie Abschlussprüfungen folgender Unternehmen durchführen:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen, die Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Ziffer 14, der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
    2. Ziffer 2
      Kreditinstituten, sofern sie nicht unter Absatz 2, Ziffer 2, fallen oder
    3. Ziffer 3
      Versicherungen, sofern sie nicht unter Absatz 2, Ziffer 3, fallen oder
    4. Ziffer 4
      Pensionskassen.
  2. Absatz 2,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, sich im Abstand von jeweils sechs Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Abschlussprüfungen von Unternehmen durchführen, die nicht in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 aufgezählt sind oder
    2. Ziffer 2
      Abschlussprüfungen von Kreditinstituten durchführen, die
      1. Litera a
        einem Zentralinstitut angeschlossen sind,
      2. Litera b
        eine Bilanzsumme von weniger als zwei Milliarden Euro aufweisen und
      3. Litera c
        keine Wertpapiere begeben haben, welche an einem geregelten Markt im Sinne des Artikel 4 Absatz eins, Ziffer 14, der Richtlinie 2004/39 EG zugelassen sind oder
    3. Ziffer 3
      Abschlussprüfungen von kleinen Versicherungsvereinen gemäß Paragraph 62, Versicherungsaufsichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1978,, durchführen, die nicht unter Absatz eins, Ziffer 3, fallen.
  3. Absatz 3,Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften gemäß Absatz 2, dürfen einen Auftrag zur Abschlussprüfung gemäß Absatz eins, nur bei Vorliegen einer Bescheinigung gemäß Paragraph 15, annehmen, deren Erteilungsdatum im Zeitpunkt der Annahme eines solchen Auftrages nicht länger als drei Jahre zurückliegt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2015

Gesetzesnummer

20004229

Dokumentnummer

NOR40066820