Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Bescheinigungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des Anhanges I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie an Bord mitführen. Die Bescheinigung wird über Antrag von der Behörde ausgestellt; sie gibt die signifikante Wellenhöhe an, bis zu der das Fahrzeug die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt.Ro-Ro-Fahrgastschiffe müssen eine Bescheinigung zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des Anhanges römisch eins der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie an Bord mitführen. Die Bescheinigung wird über Antrag von der Behörde ausgestellt; sie gibt die signifikante Wellenhöhe an, bis zu der das Fahrzeug die besonderen Stabilitätsanforderungen erfüllt.
(2)Absatz 2,Ro-Ro-Fahrgastschiffe dürfen nur in Seegebieten eingesetzt werden, für die vom jeweiligen Aufnahmestaat (§ 2 Z 21 Fahrgastschiffverordnung) der gleiche oder ein niedrigerer Wert der signifikanten Wellenhöhe festgesetzt wurde, als der in der Bescheinigung angegebene.Ro-Ro-Fahrgastschiffe dürfen nur in Seegebieten eingesetzt werden, für die vom jeweiligen Aufnahmestaat (Paragraph 2, Ziffer 21, Fahrgastschiffverordnung) der gleiche oder ein niedrigerer Wert der signifikanten Wellenhöhe festgesetzt wurde, als der in der Bescheinigung angegebene.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40067409