Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 251/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Signifikante Wellenhöhen
§ 6.Paragraph 6,
Die signifikanten Wellenhöhen werden für die Bestimmung des Wasserstandes auf dem Fahrzeugdeck bei Anwendung der in Anhang I der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie enthaltenen besonderen Stabilitätsanforderungen zugrunde gelegt. Für die signifikanten Wellenhöhen gelten diejenigen Werte, die mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 10 vH im Jahr nicht überschritten werden. Die signifikanten Wellenhöhen werden für die Bestimmung des Wasserstandes auf dem Fahrzeugdeck bei Anwendung der in Anhang römisch eins der Ro-Ro-Fahrgastschiff-Richtlinie enthaltenen besonderen Stabilitätsanforderungen zugrunde gelegt. Für die signifikanten Wellenhöhen gelten diejenigen Werte, die mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 10 vH im Jahr nicht überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2018
Dokumentnummer
NOR40067410