Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 13.08.2005 — BGBl. II Nr. 251/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute13.08.2005 BGBl. II Nr. 251/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Ro-Ro-Fahrgastschiffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 251 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.08.2005BGBl. II Nr. 251/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Jahreszeitlicher und kurzzeitiger Betrieb

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Beabsichtigt ein österreichischer Reeder, der mit Ro-Ro-Fahrgastschiffen unter österreichischer Flagge in der Auslandfahrt ganzjährig Linienverkehr betreibt, während einer kürzeren Zeit zusätzliche Ro-Ro-Fahrgastschiffe einzusetzen, so hat er dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Aufnahmestaates spätestens einen Monat vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes dieser zusätzlichen Fahrzeuge zu melden. Muss aufgrund unvorhergesehener Umstände kurzfristig ein Ro-Ro-Fahrgastschiff als Ersatz eingesetzt werden, um die Kontinuität des Betriebes zu gewährleisten, gelten die Vorschriften der Richtlinie 1999/35/EG über ein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr, Amtsblatt Nummer L 138 vom 1.6.1999, Seite 1.
  2. Absatz 2,Beabsichtigt ein österreichischer Reeder, einen Linienverkehr mit Ro-Ro-Fahrgastschiffen unter österreichischer Flagge in der Auslandfahrt jahreszeitlich während einer kürzeren Zeit zu betreiben, der sechs Monate pro Jahr nicht überschreitet, so hat er dies der zuständigen Behörde des jeweiligen Aufnahmestaates spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme des Betriebes zu melden.
  3. Absatz 3,Erfolgt der verkürzte Betrieb eines Ro-Ro-Fahrgastschiffes gemäß Absatz eins und 2 unter Bedingungen geringerer signifikanter Wellenhöhe als der für den Ganzjahresbetrieb in demselben Seegebiet, so kann die Behörde in der Bescheinigung den für diese kürzere Zeit festgesetzten Wert der signifikanten Wellenhöhe einsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20004235

Dokumentnummer

NOR40067411