Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lohnkontenverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden (vgl. § 5).Ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für Arbeitnehmer, die ausschließlich Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b EStG 1988 erhalten, die den Betrag von monatlich 200 Euro nicht übersteigen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.Für Arbeitnehmer, die ausschließlich Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, EStG 1988 erhalten, die den Betrag von monatlich 200 Euro nicht übersteigen, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.
(2)Absatz 2,Für Arbeitnehmer, die ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16c EStG 1988 erhalten, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.Für Arbeitnehmer, die ausschließlich steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 16 c, EStG 1988 erhalten, kann die Führung eines Lohnkontos entfallen, sofern die erforderlichen Daten aus anderen Aufzeichnungen hervorgehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
NOR40260524