Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lohnkontenverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden (vgl. § 5).Ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2005 enden vergleiche Paragraph 5,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Daten gemäß § 76 Abs. 1 EStG 1988 sowie gemäß Abs. 1 und 2 dieser Verordnung brauchen für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, insoweit nicht in einem Lohnkonto angeführt werden, als sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden. Die Daten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, EStG 1988 sowie gemäß Absatz eins und 2 dieser Verordnung brauchen für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, insoweit nicht in einem Lohnkonto angeführt werden, als sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR40067434