Rechtstracker.at

Anl. 18

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 18 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 18

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

SCHLUSSAKTE

Die Vertreter

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,

einerseits und DIE REPUBLIK CHILE, im Folgenden „Chile“ genannt,

andererseits,

die in Brüssel am 18/11/2002 zur Unterzeichnung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits zusammengetreten sind, haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens die

–

nachstehend aufgeführten Anhänge und die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Gemeinsamen Erklärungen angenommen:

–

ANHANG römisch eins

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

 

 

(Artikel 60, 65, 68 und 71)

–

ANHANG römisch zwei

ZEITPLAN CHILES FÜR DIE BESEITIGUNG DER ZÖLLE

 

 

(Artikel 60, 66, 69 und 72)

–

ANHANG römisch drei

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

 

 

(Artikel 58)

–

ANHANG römisch vier

ABKOMMEN ÜBER GESUNDHEITSPOLIZEILICHE UND PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MASSNAHMEN IM HANDEL MIT TIEREN, TIERISCHEN ERZEUGNISSEN, PFLANZEN, PFLANZLICHEN ERZEUGNISSEN UND SONSTIGEN WAREN SOWIE ÜBER DEN TIERSCHUTZ

 

 

(Artikel 89)

–

ANHANG römisch fünf

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT WEIN

 

 

(Artikel 90)

–

ANHANG römisch sechs

ABKOMMEN ÜBER DEN HANDEL MIT SPIRITUOSEN UND AROMATISIERTEN GETRÄNKEN

 

 

(Artikel 90)

–

ANHANG römisch sieben

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER DIENSTLEISTUNGEN

 

 

(Artikel 99)

–

ANHANG römisch acht

LISTE DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN

 

 

(Artikel 120)

–

ANHANG römisch neun

FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

 

 

(Artikel 127)

–

ANHANG römisch zehn

LISTEN DER BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG

 

 

(Artikel 132)

–

ANHANG römisch elf

ÖFFENTLCHES BESCHAFFUNGSWESEN:

 

 

GELTUNGSBEREICH FÜR DIE GEMEINSCHAFT

 

 

(Artikel 137)

–

ANHANG römisch zwölf

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

 

 

GELTUNGSBEREICH FÜR CHILE

 

 

(Artikel 137)

–

ANHANG römisch dreizehn

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN:

 

 

DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU TEIL römisch vier TITEL römisch vier

–

ANHANG römisch vierzehn

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

 

 

(Artikel 164 und 165)

–

ANHANG römisch fünfzehn

MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS

 

 

(Artikel 189)

–

ANHANG römisch sechzehn

VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER VON SCHIEDSPANELS

 

 

(Artikel 185 und 189)

–

ANHANG römisch siebzehn

UMSETZUNG BESTIMMTER BESCHLÜSSE NACH TEIL römisch vier

 

 

(Artikel 193 Absatz 4)

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 46

Die Anwendung der in Artikel 46 vereinbarten Grundsätze wird im Einzelnen in den in Artikel 46 Absätze 3 und 4 genannten Abkommen geregelt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU ARTIKEL 1 DES ANHANGS III

Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle der in Artikel 1 Buchstabe m definierten Behörden an, die für die Erfüllung der in Anhang römisch drei Titel römisch fünf und römisch sechs genannten Aufgaben im Zusammenhang mit der Bescheinigung und Überprüfung des Ursprungs benannt sind.

Die Vertragsparteien kommen daher für den Fall, dass es sich als notwendig erweist, eine andere Regierungsbehörde zu benennen, überein, so bald wie möglich förmliche Konsultationen aufzunehmen, um zu gewährleisten, dass die Nachfolgebehörde alle in Anhang römisch drei festgelegten Pflichten effizient erfüllen kann.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU ARTIKEL 4 DES ANHANGS III

Die Vertragsparteien erklären, dass die Bestimmungen des Anhangs römisch drei, insbesondere Artikel 4, die Rechte und Pflichten der beiden Vertragsparteien aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS) unberührt lassen.

Als Unterzeichner des UNCLOS erinnern die Vertragsparteien ausdrücklich daran, dass sie die Hoheitsrechte des Küstenstaates für die Zwecke der Erforschung und Nutzung sowie der Erhaltung und Verwaltung der natürlichen Ressourcen in der ausschließlichen Wirtschaftszone sowie seine Hoheitsgewalt und seine sonstigen Rechte an dieser Zone nach Artikel 56 und anderen einschlägigen Bestimmungen des UNCLOS anerkannt haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU ARTIKEL 6 DES ANHANGS III

Die Vertragsparteien kommen überein, das in Artikel 38 des Anhangs römisch drei festgelegte Verfahren für den Fall in Anspruch zu nehmen, dass es sich als notwendig erweist, die Liste der Be- oder Verarbeitungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Anhangs römisch drei, die als nicht ausreichend gelten, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen, zu überprüfen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU DEN ARTIKELN 16 UND 20 DES ANHANGS III

Die Vertragsparteien kommen überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Mittel zur Bescheinigung der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse einzuführen, und ob es zweckmäßig ist, Ursprungsnachweise elektronisch zu übermitteln. Hinsichtlich der eigenhändigen Unterzeichnung kommen die Vertragsparteien überein zu prüfen, ob es zweckmäßig ist, andere Formen der Unterschrift als die eigenhändige Unterschrift einzuführen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
BETREFFEND DAS FÜRSTENTUM ANDORRA

  1. Ziffer eins
    Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Teil römisch vier Titel römisch zwei dieses Abkommens anerkannt.
  2. Ziffer 2
    Anhang römisch drei gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
BETREFFEND DIE REPUBLIK SAN MARINO

  1. Ziffer eins
    Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Chile als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne von Teil römisch vier Titel römisch zwei dieses Abkommens anerkannt.
  2. Ziffer 2
    Anhang römisch drei gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR ÖNOLOGISCHEN PRAXIS

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die gute önologische Praxis gemäß Artikel 19 des Anhangs römisch fünf (Abkommen über den Handel mit Wein) sämtliche nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zugelassenen Verfahren, Behandlungen und Techniken für die Herstellung von Wein umfasst, mit denen die Qualität des Weines verbessert werden soll, ohne dass dieser seine wesentlichen Eigenschaften verliert, und durch die die Authentizität des Erzeugnisses erhalten und die wichtigsten Eigenschaften der Traubenernte, die ihm seine typischen Merkmale verleiht, gewahrt bleiben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU DEN ANFORDERUNGEN AN DIE IN ANHANG V ANLAGE V

AUFGEFÜHRTEN ÖNOLOGISCHEN VERFAHREN UND BEHANDLUNGEN
BEI INKRAFTTRETEN DIESES ABKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die in Anhang römisch fünf Anlage römisch fünf (Abkommen über den Handel mit Wein) bei Inkrafttreten dieses Abkommens aufgeführten önologischen Verfahren und Behandlungen unbeschadet des Artikels 26 des Anhangs römisch fünf den Anforderungen des Artikels 19 des Anhangs römisch fünf entsprechen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES TRIPS-ÜBEREINKOMMENS

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Titels römisch eins des Anhangs römisch fünf (Abkommen über den Handel mit Wein) ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens hinsichtlich der in den Anlagen römisch eins und römisch zwei genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU DEN ERSATZNAMEN FÜR „CHAMPAGNE“ ODER „CHAMPAÑA“

Die Vertragsparteien kommen überein, keine Einwände gegen die Verwendung folgender Namen als Ersatz für „Champagne“ oder „Champaña“ zu erheben:

  • Strichaufzählung
    Espumoso,
  • Strichaufzählung
    Vino Espumoso,
  • Strichaufzählung
    Espumante,
  • Strichaufzählung
    Vino Espumante,
  • Strichaufzählung
    Sparkling Wine,
  • Strichaufzählung
    Vin Mousseux.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU ARTIKEL 8 ABSATZ 5 BUCHSTABE C DES ANHANGS V

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass Chile die Wörter „geografische Angabe“ in Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe c des Anhangs römisch fünf (Abkommen über den Handel mit Wein) auf Ersuchen der Gemeinschaft akzeptiert hat. Die Vertragsparteien erkennen an, dass dies die Verpflichtungen Chiles aus dem WTO-Übereinkommen in der Auslegung der vom WTO-Streitbeilegungsgremium und vom WTO-Berufungsgremium eingesetzten Panels unberührt lässt.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU DEN ARTIKELN 10 UND 11 DES ANHANGS V

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass in den Artikeln 10 und 11 des Anhangs römisch fünf (Abkommen über den Handel mit Wein) auf das am 10. Juni 2002 erstellte chilenische Handelsmarkenregister Bezug genommen wird. Für den Fall, dass eine Handelsmarke infolge eines Fehlers nicht in das am 10. Juni 2002 erstellte Register eingetragen wurde und diese Handelsmarke ferner mit einem in Anhang römisch fünf Anlage römisch drei aufgeführten traditionellen Begriff übereinstimmt, ihm ähnlich ist oder einen solchen enthält, kommen die Vertragsparteien überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass diese Handelsmarke nicht zur Bezeichnung oder Aufmachung von Weinkategorien verwendet wird, für die diese traditionellen Begriffe in der genannten Anlage aufgeführt sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU BESTIMMTEN HANDELSMARKEN

Die in Anhang römisch fünf Anlage römisch sechs aufgeführte chilenische Handelmarke „Toro“ wird für Wein aufgehoben.

Die in Anhang römisch fünf Anlage römisch sieben aufgeführte chilenische Handelsmarke wird für die Weinarten aufgehoben, für die sie in Anhang römisch fünf, Anlage römisch drei, Liste B aufgeführt ist.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU ARTIKEL 24 ABSATZ 1 DES TRIPS-ÜBEREINKOMMENS DER WTO

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass sie mit den Bestimmungen des Anhangs römisch sechs Titel römisch eins ihre Verpflichtungen aus Artikel 24 Absatz 1 des TRIPs-Übereinkommens der WTO hinsichtlich der in Anlage römisch eins genannten einzelnen Begriffe erfüllt haben.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU PISCO

Die Gemeinschaft erkennt die Ursprungsbezeichnung „Pisco“ für die ausschließliche Verwendung für Erzeugnisse mit Ursprung in Chile an. Dies lässt die Rechte unberührt, die die Gemeinschaft neben Chile ausschließlich Peru zuerkennen kann.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR FINANZIELLEN VERANTWORTUNG

Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens bei der Festlegung von Bestimmungen zur Klärung der Frage der finanziellen Verantwortung für Einfuhrabgaben zusammenzuarbeiten, die infolge eines Fehlers der Verwaltung nicht erhoben bzw. erstattet oder erlassen werden.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU LEITLINIEN FÜR INVESTOREN

Die Vertragsparteien erinnern ihre multinationalen Unternehmen an ihre Empfehlung, die Leitlinien der OECD für multinationale Unternehmen überall zu beachten, wo sie tätig sind.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU ARTIKEL 189 ABSATZ 3

Die Vertragsparteien verpflichten sich, der Zulassung der Öffentlichkeit zum Panelverfahren zuzustimmen, wenn dieser Grundsatz in der WTO angewandt wird.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU ARTIKEL 196

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass Artikel 196 die in Artikel römisch vierzehn des GATS und seinen Fußnoten genannte steuerliche Ausnahmeregelung umfasst.

  • Strichaufzählung
    die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen zur Kenntnis genommen:

ERKLÄRUNGEN DER GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG

ZU ARTIKEL 13 ÜBER DEN POLITISCHEN DIALOG

An den regelmäßigen Zusammenkünften der Staats- und Regierungschefs sollten auch der Präsident der Kommission und der Hohe Vertreter der Europäischen Union teilnehmen.

ERKLÄRUNG

Die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich des Dritten Teils, Titel römisch vier des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, binden das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Europäischen Gemeinschaft, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Chile notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark.

ERKLÄRUNG
ZUR TÜRKEI

Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Chile daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.

ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT
ZUR VERWENDUNG DER NAMEN DER IN CHILE ZUGELASSENEN REBSORTEN

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Anhang römisch vier der Verordnung (EWG) Nr. 3201/90 innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens zu ändern und die Namen der unter Nummer 7 „Chile“ aufgeführten Rebsorten durch folgende Namen zu ersetzen, die derzeit in Chile zugelassen sind:

Namen der in Chile zugelassenen Rebsorten

 

Name

Synonym

Weiße Rebsorten

 

 

Chardonnay

Pinot Chardonnay

 

Chenin blanc

Chenin

 

Gewurztraminer

 

 

Marsanne

 

 

Moscatel de Alejandría

Blanca Italia

 

Moscatel rosada

 

 

Pedro Jiménez

Pedro Ximenez

 

Pinot blanc

Pinot blanco, Burgunder Weisser

 

Pinot gris

 

 

Riesling

 

 

Roussanne

 

 

Sauvignon blanc

Blanc Fumé, Fumé

 

Sauvignon gris

Sauvignon rose

 

Sauvignon vert

 

 

Semillón

 

 

Torontel

 

 

Viognier

 

Rote Rebsorten

 

Cabernet franc

Cabernet franco

 

Cabernet sauvignon

Cabernet

 

Carignan

Carignane, Cariñena

 

Carmenère

Grande Vidure

 

Cot

Cot rouge, Malbec, Malbek, Malbeck

 

Merlot

 

 

Mourvedre

Monastrell, Mataro

 

Nebbiolo

 

 

Pais

Mission, Criolla

 

Petit verdot

 

 

Petite Syrah

Durif

 

Pinot noir

Pinot negro

 

Portugais bleu

 

 

Sangiovese

Nielluccio

 

Syrah

Sirah, Shiraz

 

Tempranillo

 

 

Verdot

 

 

Zinfandel

 

ERKLÄRUNG
ZUR ANERKENNUNG VON WEIN

MIT CHILENISCHER URSPRUNGSBEZEICHNUNG

Die Gemeinschaft erklärt sich bereit, Wein aus Chile mit der Ursprungsbezeichnung „VCPRD“ anzuerkennen.

ERKLÄRUNGEN CHILES

ERKLÄRUNG

ZU ÜBLICHEN BEGRIFFEN

Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang römisch fünf (Abkommen über den Handel mit Wein) Anlage römisch eins aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Weine in Chile sind.

ERKLÄRUNG
ZU GATTUNGSNAMEN

Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang römisch fünf (Abkommen über den Handel mit Wein) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang römisch fünf zu überprüfen.

ERKLÄRUNG
ZUM GESETZESVOLLZUG

Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziel alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs römisch fünf (Abkommen über den Handel mit Wein) Titel römisch eins in vollem Umfang eingehalten werden.

ERKLÄRUNG
ZU ÜBLICHEN BEGRIFFEN

Chile ändert seine Rechtsvorschriften hinsichtlich der in Anhang römisch sechs (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Anlage römisch eins aufgeführten Begriffe, soweit dies erforderlich ist, um nicht länger zu bestätigen, dass es sich um übliche Begriffe im Sinne des Artikels 24 Absatz 6 des TRIPs-Übereinkommens der WTO handelt, die in der allgemeinen Sprache der übliche Name für bestimmte Spirituosen und aromatisierte Getränke in Chile sind.

ERKLÄRUNG
ZU GATTUNGSNAMEN

Die chilenische Regierung hat die Absicht, ihre Rechtsvorschriften zur Regelung der allgemeinen Verwendung der nach Anhang römisch sechs (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) geschützten Begriffe im Einklang mit Anhang römisch sechs zu überprüfen.

ERKLÄRUNG
ZUM GESETZESVOLLZUG

Die chilenische Regierung trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, im Einklang mit dem chilenischen Verfassungs- und Rechtssystem und zur Verwirklichung der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Ziele alle Maßnahmen, die erforderlich sind, damit die Bestimmungen des Anhangs römisch sechs (Abkommen über den Handel mit Spirituosen und aromatisierten Getränken) Titel römisch eins in vollem Umfang eingehalten werden.

ERKLÄRUNG
ZU FISCH

Chile erklärt, dass es die Bestimmungen des Protokolls über Fischereiunternehmen ab dem Tag anwenden wird, an dem die Gemeinschaft mit der Anwendung des in Teil römisch vier Titel römisch zwei genannten Zeitplans für die Beseitigung der Zölle für Fisch und Fischereierzeugnisse beginnt.

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067682