Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 121Artikel 121
Text
ARTIKEL 121
Neue Finanzdienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien gestatten den in ihrem Gebiet niedergelassenen Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei, in ihrem Gebiet neue Finanzdienstleistungen im Rahmen der in ihrer Liste aufgeführten Teilsektoren und Dienstleistungen vorbehaltlich der in dieser Liste festgelegten Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen und Voraussetzungen anzubieten, sofern die Einführung dieser neuen Finanzdienstleistungen nicht den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Rechtsvorschriften erfordern.
(2) Die Vertragsparteien können bestimmen, in welcher Rechtsform die Dienstleistung erbracht werden kann, und eine Genehmigung für die Erbringung der Finanzdienstleistung verlangen. Wird eine Genehmigung verlangt, so wird über ihre Erteilung innerhalb einer angemessenen Frist entschieden; die Genehmigung kann nur aus aufsichtsrechtlichen Gründen abgelehnt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40067592