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Art. 122

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 122 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 122

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 122

Datenverarbeitung im Finanzdienstleistungssektor

(1)        Die Vertragsparteien gestatten den Finanzdienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei, Informationen in elektronischer oder sonstiger Form für die Zwecke der Datenverarbeitung in ihr Gebiet und aus ihrem Gebiet zu übertragen, sofern diese Datenverarbeitung für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr des betreffenden Finanzdienstleistungserbringers erforderlich ist.

(2)        Bestehen die in Absatz 1 genannten Informationen aus personenbezogenen Daten oder enthalten sie personenbezogene Daten, so erfolgt ihre Übertragung aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften über den Schutz des Einzelnen bei der Übertragung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Vertragspartei, aus deren Gebiet die Informationen übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067593