Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 58Artikel 58
Text
KAPITEL IKAPITEL römisch eins
BESEITIGUNG DER ZÖLLE
ABSCHNITT 1
Gemeinsame Bestimmungen
ARTIKEL 58
Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ Waren, die die Ursprungsregeln des Anhangs III erfüllen.(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten für Erzeugnisse mit Ursprung in der einen Vertragspartei, die in die andere Vertragspartei ausgeführt werden. Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ Waren, die die Ursprungsregeln des Anhangs römisch drei erfüllen.
(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels über die Beseitigung der Ausfuhrzölle gelten für alle Waren, die aus der einen Vertragspartei in die andere Vertragspartei ausgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40067529