Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 59Artikel 59
Text
ARTIKEL 59
Zölle
Zölle sind Abgaben jeder Art, die im Zusammenhang mit der Einfuhr oder der Ausfuhr einer Ware erhoben werden, einschließlich Ergänzungsabgaben und Zuschlägen in jeder Form im Zusammenhang mit einer solchen Einfuhr oder Ausfuhr, nicht jedoch
interne Steuern und sonstige interne Abgaben, die im Einklang mit Artikel 77 erhoben werden;
Antidumping- und Ausgleichszölle, die im Einklang mit Artikel 78 erhoben werden;
Gebühren und sonstige Abgaben, die im Einklang mit Artikel 63 erhoben werden.
Schlagworte
Antidumpingzoll
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2015
Dokumentnummer
NOR40067530