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Art. 98

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 98 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 98

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 98

Inländerbehandlung

(1)        In den in ihrer Liste aufgeführten Sektoren gewähren die Vertragsparteien unter den darin festgelegten Bedingungen und Voraussetzungen für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei hinsichtlich aller Maßnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer gewähren. 1

(2)        Eine Vertragspartei kann das Erfordernis des Absatzes 1 dadurch erfüllen, dass sie für die Dienstleistungen und Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei eine Behandlung gewährt, die mit der Behandlung, die sie für ihre eigenen gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer gewährt, entweder formal identisch oder formal unterschiedlich ist.

(3)        Eine formal identische oder formal unterschiedliche Behandlung gilt dann als weniger günstig, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen zugunsten der Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer der einen Vertragspartei gegenüber gleichen Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringern der anderen Vertragspartei verändert.

______________

1             Die nach diesem Artikel übernommenen besonderen Verpflichtungen sind nicht so auszulegen, als müssten die Vertragsparteien Ausgleich für natürliche Wettbewerbsnachteile leisten, die sich daraus ergeben, dass die betreffenden Dienstleistungen oder Dienstleistungserbringer aus dem Ausland stammen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067569