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Art. 99

Fassungen
ab 01.03.2005 — BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 99 heute01.03.2005 BGBl. III Nr. 132/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 99

Inkrafttretensdatum

01.03.2005BGBl. III Nr. 132/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 99

Liste der besonderen Verpflichtungen

(1) Die von den Vertragsparteien nach den Artikeln 97 und 98 übernommenen besonderen Verpflichtungen sind in den Listen in Anhang römisch sieben festgelegt. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die diese Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:

  1. Litera a
    Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
  2. Litera b
    Bedingungen und Voraussetzungen für die Inländerbehandlung;
  3. Litera c
    Zusagen hinsichtlich der in Absatz 3 genannten zusätzlichen Verpflichtungen;
  4. Litera d
    gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung dieser Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verpflichtungen.

(2)        Maßnahmen, die sowohl mit Artikel 97 als auch mit Artikel 98 unvereinbar sind, werden in die für Artikel 97 vorgesehene Spalte eingetragen. In diesem Fall gilt die Eintragung als Bedingung oder Voraussetzung auch in Bezug auf Artikel 98.

(3)        Übernimmt eine Vertragspartei besondere Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen, die den Dienstleistungsverkehr betreffen und nicht nach Artikel 97 oder 98 in die Liste einzutragen sind, so werden diese Verpflichtungen als zusätzliche Verpflichtungen in die Liste eingetragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2015

Gesetzesnummer

20004239

Dokumentnummer

NOR40067570