Rechtstracker.at

§ 62 FPG

Fassungen
01.07.2011 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6201.07.201131.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
§ 6201.01.201030.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 122/2009
§ 6201.01.200631.12.2009 BGBl. I Nr. 157/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

3. Abschnitt
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel

Ausweisung Drittstaatsangehöriger mit Aufenthaltstitel

Paragraph 62,

  1. Absatz eins,Drittstaatsangehörige, die sich während eines Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG im Bundesgebiet aufhalten, sind mit Bescheid, sofern kein Fall des Paragraph 64, vorliegt, auszuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
    2. Ziffer 2
      das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
  2. Absatz 2,Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, sind mit Bescheid, sofern kein Fall des Paragraph 64, vorliegt, auszuweisen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
    2. Ziffer 2
      ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und im ersten Jahr ihrer Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen sind oder
    3. Ziffer 3
      ihnen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, sie länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen sind und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sind.
  3. Absatz 3,Die Behörde hat in Verfahren gemäß Absatz eins, nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG bei der Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bereits hätte nachweisen können und müssen.
  4. Absatz 4,Werden der Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz Ausweisungsgründe (Absatz 2,) bekannt, so ist diese verpflichtet der Behörde nach diesem Bundesgesetz die bekannten Ausweisungsgründe unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128847