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§ 68 FPG

Fassungen
01.07.2011 bis 31.12.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6801.07.201131.12.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
§ 6801.01.200630.06.2011 BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot

Rechtsmittel gegen Ausweisung und Aufenthaltsverbot

Paragraph 68,

  1. Absatz eins,Wird gegen eine Ausweisung ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung erwiesener Maßen nicht mehr im Bundesgebiet auf, so haben die Berufungsbehörden nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
  2. Absatz 2,Der Berufung gegen eine Ausweisung darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
  3. Absatz 3,Bei Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise des Fremden oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentliche Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Im RIS seit

27.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40128853