Rechtstracker.at

§ 18 NAG

Fassungen
13.06.2014 bis 08.06.2017 — BGBl. I Nr. 40/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1813.06.201408.06.2017 § → § BGBl. I Nr. 40/2014 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017
§ 1801.07.201112.06.2014 § → § BGBl. I Nr. 38/2011
§ 1801.01.201030.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 122/2009
§ 1801.01.200631.12.2009 BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

13.06.2014BGBl. I Nr. 40/2014

Außerkrafttretensdatum

08.06.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Integrationsbeirat

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Integrationsbeirat dient dem Meinungsaustausch zu integrationsrelevanten Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung und zu Empfehlungen des Expertenrates für Integration sowie der Beratung über die Umsetzung dieser Empfehlungen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Integrationsbeirates werden vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses. Dem Integrationsbeirat gehören an
    1. Ziffer eins
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres sowie je ein Vertreter der mit Integrationsfragen befassten Bundesministerien auf Vorschlag des jeweiligen Bundesministers;
    2. Ziffer 2
      je ein Vertreter auf Vorschlag jedes Bundeslandes;
    3. Ziffer 3
      je ein Vertreter auf Vorschlag des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;
    4. Ziffer 4
      je ein Vertreter auf Vorschlag der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Vereinigung der Österreichischen Industrie und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs;
    5. Ziffer 5
      ein Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds sowie je ein Vertreter von fünf vom Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres bestimmten, ausschließlich humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich insbesondere der Integration widmen.
  3. Absatz 3,Der Vertreter des Österreichischen Integrationsfonds führt im Integrationsbeirat den Vorsitz.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres stellt dem Integrationsbeirat die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Integrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014

Schlagworte

Personalerfordernis

Im RIS seit

13.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2017

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40162437