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§ 48 NAG

Fassungen
01.07.2011 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 38/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4801.07.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 38/2011 · aufgehoben
§ 4801.01.201030.06.2011 § → § BGBl. I Nr. 135/2009
§ 4801.01.200631.12.2009 BGBl. I Nr. 100/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 48

Inkrafttretensdatum

01.07.2011BGBl. I Nr. 38/2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger”

Paragraph 48,

  1. Absatz eins,Familienangehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins,, die bereits fünf Jahre ununterbrochen zur Niederlassung berechtigt waren, ist ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger” zu erteilen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
    2. Ziffer 2
      das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 b,) erfüllt haben und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Ehegatten oder eingetragenen Partners seit mindestens zwei Jahren mit dem Zusammenführenden in aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft leben.
  2. Absatz 2,Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10,) oder einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen.
  3. Absatz 3,Hinsichtlich der Durchbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 45, Absatz 4, 6 und 7,
  4. Absatz 4,Liegt ein Fall des Paragraph 41 a, Absatz 6, vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, auf 30 Monate.
  5. Absatz 5,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz eins, ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn ein Fall des Paragraph 59, Absatz 2, StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
  6. Absatz 6,Absatz eins, gilt auch für Familienangehörige von Zusammenführenden im Sinne des Paragraph 47, Absatz eins,, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.

Im RIS seit

25.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2025

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40128784