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Anl. 4 WVO

Fassungen
07.06.2008 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 407.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
Anl. 413.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

07.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 4

Farbe der Lichter der Fahrzeuge

  1. Ziffer eins
    Die Farben der Lichter der Fahrzeuge stellen ein Signalsystem mit fünf Farben (Blau, Gelb, Grün, Rot, Weiß) dar. Für dieses System sind die für jede Farbe zugelassenen Farbwertbereiche in den offiziellen Empfehlungen der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) mit dem Titel “Farben von Signallichtern” festgelegt und in der Publikation CIE Nr. 2.2 (TC-1.6) 1975 aufgeführt.
  2. Ziffer 2
    Die Farbwertbereiche der Lichter der Fahrzeuge liegen innerhalb der von der CIE festgelegten allgemeinen Bereiche, sind jedoch für einige Farben enger gefasst. In der Tabelle 1 sind die x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien zahlenmäßig aufgeführt und in Bild 1 im CIE-Diagramm grafisch dargestellt.
  3. Ziffer 3
    Die in Tabelle 1 festgelegten Farbwertbereiche gelten für die Farben des von der Signallichteinrichtung ausgestrahlten Lichtes.
  4. Ziffer 4
    Die Farbgrenzen sind nach den Empfehlungen der CIE (1975) das Ergebnis eines Kompromisses zwischen dem zuverlässigen Erkennen der Farbe des Signallichts unter veränderlichen Bedingungen, der angemessenen Tragweite des Signallichts, der praktischen Genauigkeit bei der Herstellung der Signaleinrichtung, bestehend aus Lichtquelle und Farbfilter, und der Abgrenzung der Farbe des Signallichts gegenüber anderen farbigen Lichtern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Signalsystems.
  5. Ziffer 5
    Die aufgeführten Farbgrenzen wurden wie folgt festgelegt:
    Blau
    Für blaue Signallichter hat die CIE nur einen allgemeinen Bereich definiert. Da jedoch ein engerer Bereich eine größere Wahrscheinlichkeit zum Erkennen der Farben gewährleistet, wurde der engere Bereich gewählt.
    Gelb
    Die Verwendung von gelbem und weißem Licht als Signallicht erfordert besondere Sorgfalt. Um weißes Licht von gelbem Licht zu unterscheiden, hat der Abstand der Farborte mindestens x = 0,050 zu betragen. Bei der Verwendung von Öllampen als weiße Signallichter ist die Grenze von Gelb gegen Weiß mit x = 0,575 festgelegt.
    Grün
    Um eine größere Wahrscheinlichkeit der Unterscheidung zwischen grünen und blauen, grünen und weißen sowie grünen und gelben Signallichtern zu erreichen, wurden die engen Farbgrenzen aus den Empfehlungen der CIE gewählt.
    Rot
    Der für die roten Lichter gewählte Bereich ist ein Kompromiss zwischen dem Bereich für die größere Wahrscheinlichkeit des Farberkennens und dem in den Empfehlungen der CIE angeführten Farbbereich für Personen, die Rot und Grün verwechseln.
    Weiß
    Für elektrische Lichter wird die Grenze des weißen Signallichts gegen Gelb auf x = 0,500 festgelegt. Für nicht elektrische Lichter, zB Öllampen, wird die Grenze nach x = 0,525 verschoben (durch gestrichelte Linien in Bild 1 angegeben). Eine Verlegung der Grenze von Weiß gegen Blau in Richtung Blau, entsprechend den Empfehlungen der CIE, ist nicht erforderlich, da Xenonlampen nicht verwendet werden.

Tabelle 1

x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien

Anmerkung, Tabelle nicht darstellbar)

Anmerkung, Diagramm nicht darstellbar)

Bild 1

CIE-Farbwertediagramm mit den festgelegten Farbgrenzen für, Signallichter

(Anm.: Tabelle und Diagramm nicht darstellbar, es wird auf die

       Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005

Bundesgesetzblatt II Nr. 186/2008

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40098961