Rechtstracker.at

Anl. 7 WVO

Fassungen
09.02.2011 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 709.02.201131.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
Anl. 707.06.200808.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 186/2008
Anl. 713.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 7

Inkrafttretensdatum

09.02.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Anlage 7

Schifffahrtszeichen

  1. Ziffer eins
    Die im 1. Teil dargestellten Hauptzeichen können durch die im 2. Teil dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert sein.
  2. Ziffer 2
    Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst sein.

1. Teil – Hauptzeichen

A

Verbotszeichen

A.1

Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

 

(Paragraphen 6 Punkt 08, 6 Punkt 16, 6 Punkt 22, 6 Punkt 22 a, 6 Punkt 25, 6 Punkt 26, 6 Punkt 27 und 6 Punkt 28 a)

              

 

Tafelzeichen oder

              

 

rote Lichter oder

              

 

rote Flaggen

 

 

 

Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes Verbot

 

 

A.2

Überholverbot

 

(Paragraph 6 Punkt 11,)

              

A.3

Überholverbot für Verbände untereinander

 

(Paragraph 6 Punkt 11,)

              

A.4

Begegnungs- und Überholverbot

 

(Paragraph 6 Punkt 08,)

              

A.4.1

Verbot des Begegnens und Überholens nur für Verbände

 

(Paragraph 6 Punkt 08, Ziffer eins,)

              

A.5

Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer)

 

(Paragraph 7 Punkt 02,)

              

A.5.1

Stillliegeverbot innerhalb der in Meter angegebenen Breite (gemessen vom Zeichen)

 

(Paragraph 7 Punkt 02,)

              

A.6

Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten

 

(Paragraphen 6 Punkt 18 und 7 Punkt 03)

              

A.7

Verbot, am Ufer festzumachen

 

(Paragraph 7 Punkt 04,)

              

A.8

Wendeverbot

 

(Paragraph 6 Punkt 13,)

              

A.9

Verbot, Wellenschlag zu verursachen

 

(Paragraph 6 Punkt 20,)

                                          oder              

A.10

Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brücken- oder Wehröffnungen)

 

(Paragraph 6 Punkt 24,)

                                          

A.11

Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind jedoch zu treffen

 

(Paragraphen 6 Punkt 26 und 6 Punkt 28 a)

                                          oder                            oder              

(ein rotes Licht ist erloschen)

A.12

Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

              

A.13

Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

              

A.14

Verbot des Wasserschifahrens

              

A.15

Verbot für Fahrzeuge unter Segel

              

A.16

Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

              

A.17

Verbot für Segelbretter

              

A.18

Ende der genehmigten Zone für die Schifffahrt von Sportfahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit

              

A.19

Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

              

B

Gebotszeichen

 

 

B.1

Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

 

(Paragraph 6 Punkt 12,)

              

B.2

Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die

 

a)

an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt

 

 

(Paragraph 6 Punkt 12,)

                            

 

b)

an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt

 

 

(Paragraph 6 Punkt 12,)

                            

B.3

Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die

 

a)

an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt

 

 

(Paragraph 6 Punkt 12,)

                            

 

b)

an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt

 

 

(Paragraph 6 Punkt 12,)

                            

B.4

Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen

 

a)

nach Backbord

 

 

(Paragraph 6 Punkt 12,)

                            

 

b)

nach Steuerbord

 

 

(Paragraph 6 Punkt 12,)

                            

B.5

Gebot, anzuhalten entsprechend den Bestimmungen dieser Vorschrift

 

(Paragraphen 6 Punkt 26 und 6 Punkt 28)

              

B.6

Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten

              

B.7

Gebot, Schallzeichen zu geben

              

B.8

Gebot zu besonderer Vorsicht

 

(Paragraph 6 Punkt 08,)

              

B.9

Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindig-keit zu ändern

 

(Paragraph 6 Punkt 16,)

 

 

a)

b)

 

                                                                      

B.10

Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße zu ermöglichen

 

(Paragraph 6 Punkt 16,)

              

B.11

a)

Verpflichtung, das Funkgerät in Betrieb zu nehmen

 

 

(Paragraph 4 Punkt 04, Ziffer 4,)

                            

 

b)

Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen

 

 

(Paragraph 4 Punkt 04, Ziffer 4,)

                            

C

Zeichen für Einschränkungen

 

 

C.1

Begrenzte Fahrwassertiefe

              

C.2

Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel

              

C.3

Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers

              

Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in Zahlen die Meterangaben zur Fahrwasser-tiefe, zur lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers angegeben sein.

C.4

Schifffahrtsbeschränkungen:

 

Erkundigung einholen

              

C.5

Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen.

              

D

Empfehlende Zeichen

 

 

D.1

Empfohlene Durchfahrt

 

a)

für Verkehr in beiden Richtungen

 

 

(Paragraphen 6 Punkt 25, 6 Punkt 26 und 6 Punkt 27)

                                          oder              

 

b)

für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in der Gegenrichtung verboten)

 

 

(Paragraphen 6 Punkt 25, 6 Punkt 26 und 6 Punkt 27)

                                          oder              

                                                                      oder                            

D.2

Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)

 

(Paragraph 6 Punkt 24,)

                            oder              

                                                        

D.3

Empfehlung, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren

                            oder              

 

in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren

E

Hinweiszeichen

 

 

E.1

Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)

 

(Paragraphen 6 Punkt 08, 6 Punkt 16, 6 Punkt 26, 6 Punkt 27 und 6 Punkt 28 a)

              

 

Tafelzeichen oder

                                                                      

 

grüne Lichter oder

                                          

 

grüne Flaggen

 

 

E.2

Kreuzende Hochspannungsleitung

              

E.3

Wehr

              

E.4

a)

Nicht frei fahrende Fähre

                            

 

b)

Frei fahrende Fähre

                            

E.5

Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)

 

(Paragraphen 7 Punkt 02 und 7 Punkt 05)

              

E.5.1

Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren in Meter angegebene Breite, gemessen vom Zeichen, angegeben ist

 

(Paragraph 7 Punkt 05,)

              

E.5.2

Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, die durch die zwei in Meter angegebenen Entfer-nungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird

 

(Paragraph 7 Punkt 05,)

              

E.5.3

Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stillliegen dürfen

 

(Paragraph 7 Punkt 05,)

              

E.5.4

Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen müssen.

              

E.5.5

Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen müssen.

              

E 5.6

Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2, führen müssen.

              

E 5.7

Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen müssen.

              

E 5.8

Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen müssen.

              

E 5.9

Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen müssen.

              

E 5.10

Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2, führen müssen.

              

E 5.11

Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen müssen.

              

E 5.12

Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, oder blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, führen müssen.

              

E 5.13

Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die das blaue Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer eins, oder den blauen Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer eins, führen müssen.

              

E 5.14

Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 2, oder zwei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 2, führen müssen.

              

E 5.15

Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 14, Ziffer 3, oder drei blaue Kegel gemäß Paragraph 3 Punkt 32, Ziffer 3, führen müssen.

              

E.6

Erlaubnis, zu Ankern (Paragraph 7 Punkt 03,) und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen

 

(Paragraph 6 Punkt 18,)

              

E.7

Erlaubnis, am Ufer festzumachen

 

(Paragraph 7 Punkt 04,)

              

E.7.1

Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer Tafel unter dem Schild angegeben)

              

E.8

Wendeplatz

 

(Paragraphen 6 Punkt 13 und 7 Punkt 02)

              

E.9

Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße

 

(Paragraph 6 Punkt 16,)

 

a)

b)

                                                        

E.10

Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Hauptwasserstraße

 

(Paragraph 6 Punkt 16,)

 

a)

b)

                                                        

E.11

Ende eines Verbots oder Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung

              

E.12

Ankündigungszeichen:

 

ein oder zwei weiße Lichter:

 

a)

Feste(s) Licht(er):

 

 

Schwierigkeit voraus: Anhalten, wenn vorgeschrieben

                                          oder              

 

a)

Gleichtaktlicht(er):

 

 

Weiterfahren möglich

                                          oder              

E.13

Trinkwasserzapfstelle

              

E.14

Fernsprechstelle

              

E.15

Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb

              

E.16

Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge

              

E.17

Erlaubnis zum Wasserschifahren

              

E.18

Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel

              

E.19

Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren

              

E.20

Erlaubnis für Segelbretter

              

E.21

Genehmigte Zone für die Schifffahrt von Sportfahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit

              

E.22

Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben

              

E.23

Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten

              

E.24

Genehmigte Zone für den Betrieb von Waterbikes

              

F              Bezeichnung der Treppelwege

F.1              Beginn eines Treppelweges

              

F.2              Ende eines Treppelweges

              

F.3.1              Radfahren erlaubt

              

F.3.2              Radfahren verboten

              

F.4.1              Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten erlaubt

              

F.4.2              Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten verboten

              

F.5              Treppelweg vorübergehend gesperrt

              

F.6              Achtung Fußgänger

              

2. Teil - Zusatzzeichen

Die Hauptzeichen (1. Teil) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt sein:

1.

Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist

 

 

 

Hinweis: Die Tafeln sind über dem Hauptzeichen angebracht.

 

Beispiele:

                                                        

Nach 1000 m anhalten

                                                        

In 1500 m nicht freifahrende Fähre

2.

Zusätzliches Lichtzeichen

 

Weiße Leuchtpfeile, mit bestimmten Lichtern kombiniert:

                            

 

a)

mit grünem Licht

 

Beispiel:

Erlaubnis, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren

                            

 

b)

mit rotem Licht

 

Beispiel:

Verbot, in das in Pfeilrichtung gelegene Becken einzufahren

                            

3.

Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt

 

 

 

Hinweis: Die Dreiecke müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein.

Beispiele:

                            Stillliegen erlaubt              

                            Stillliegen verboten              

(auf 1000 m)

4.

Rechteckige Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben

 

 

 

Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.

Beispiele:

                                                        

Anhalten zur Zollabfertigung

                                                        

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Schlagworte

Begegnungsverbot, Brückenöffnung, Sportfahrzeug

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40127051