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Anlage 8
Bezeichnung von Wasserstraßen
A Zeichen in der Wasserstraße zur Bezeichnung der Begrenzung
des Fahrwassers
A.1 Rechte Seite der Fahrrinne
Bei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote
Schwimmer oder Spieren.
Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind
mit einem roten zylinderförmigen Toppzeichen
versehen.
Tonne
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Schwimmer
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Spiere
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Bei Nacht: kann mit rotem Taktfeuer ausgestattet sein
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Die Zeichen A.1 bezeichnen die Begrenzung und Lage der
Fahrrinne; sie bezeichnen die rechte Seite der Fahrrinne und
Gefahren am rechten Ufer.
A.2 Linke Seite der Fahrrinne
Bei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne
Schwimmer oder Spieren.
Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Toppzeichen versehen.
Tonne
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Schwimmer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Spiere
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: kann mit grünem Taktfeuer ausgestattet sein
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen A.2 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie bezeichnen die linke Seite der Fahrrinne und Gefahren am linken Ufer.
A.3 Fahrrinnenspaltung
Bei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder
Spieren jeweils mit waagrechten roten und grünen Streifen.
Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Toppzeichen mit waagrechten roten und grünen Streifen versehen.
Tonne
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Schwimmer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Spiere
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: weiße Gleichtaktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen A.3 bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen in der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt entweder an Backbord oder an Steuerbord lassen.
A.5 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der
rechten Seite des Fahrwassers (§ 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
A.6 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der
linken Seite des Fahrwassers (§ 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
B Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste
Schifffahrtszeichen
Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne in Bezug auf die Ufer
B.1 Rechtes Ufer
Bei Tag: rote quadratische Tafeln mit weißen waagrechten
Streifen am oberen und unteren Rand.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: rote Taktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen B.1 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in Bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schifffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem rechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
B.2 Linkes Ufer
Bei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren
obere Hälfte grün und deren untere Hälfte weiß ist.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: grüne Taktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen B.2 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in Bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schifffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem linken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
Beispiel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Kennzeichnung von Übergängen
Zusätzlich zu den Zeichen B.1 und B.2 kann durch eine
besondere Bezeichnung der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum anderen angezeigt sein.
B.3 Rechtes Ufer
Bei Tag: gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen
senkrechten Mittelstreifen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen,
gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen B.3 zeigen am rechten Ufer den Beginn bzw. das Ende des Überganges der Fahrrinne zum bzw. vom linken Ufer
an.
B.4 Linkes Ufer
Bei Tag: gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln
mit einen schwarzen senkrechten Mittelstreifen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem
Öffnungswinkel.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen B.4 zeigen am linken Ufer den Beginn bzw. das Ende des Überganges der Fahrrinne zum bzw. vom rechten Ufer
an.
Beispiel
Einfache Angabe eines Überganges
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Kennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen
Bei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein solches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen (B.3 oder B.4), wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.
B.5 Rechtes Ufer
Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.3 (vordere und hintere Tafel)
vordere Tafel
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
hintere Tafel
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes
Festfeuer
vorderes Feuer
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
hinteres Feuer
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
B.6 Linkes Ufer
Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.4 (vordere und hintere Tafel)
vordere Tafel
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
hintere Tafel
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes
Festfeuer
vorderes Feuer
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
hinteres Feuer
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
C Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernissen
durch feste Schifffahrtszeichen
C.1 Gefahrenzeichen rechtes Ufer
Bei Tag: weißes Dreieck mit rotem Rand, Spitze unten.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen C.1 zeigen Gefahrenstellen am rechten Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.
C.2 Gefahrenzeichen linkes Ufer
Bei Tag: Weißes Dreieck mit grünem Rand, Spitze oben.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen C.2 zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.
C.3 Gefahrenzeichen, bei denen die Vorbeifahrt an beiden Seiten
möglich ist
Bei Tag: zwei weiße, dreieckige Tafeln, Spitzen zueinander,
die obere mit rotem Rand, die untere mit grünem Rand.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: Weißes Gleichtaktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen C.3 können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt sowie an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen.
D Zusätzliche Bezeichnung für die Radarschifffahrt
D.1 Bezeichnung der Brückenpfeiler
Es können die Tonnen A.1 und A.2 mit Radarreflektoren verwendet werden (ober- und unterhalb der Pfeiler angeordnet).
Die Ausleger mit Radarreflektoren werden auf den Brückenpfeilern angebracht.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
D.2 Bezeichnung der Überspannungen
Feste Radarreflektoren, gegebenenfalls auf der Überspannung (auf dem Radarbild ergibt sich eine Perlenkette).
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
Auf gelben Tonnen montierte Radarreflektoren, gegebenenfalls je zwei neben dem Ufer (auf dem Radarschirm zeigen die jeweils zwei Echos die Linie der Überspannung an).
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 248/2005