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Anl. 8 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 813.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

                                                            Anlage 8

                 Bezeichnung von Wasserstraßen

A      Zeichen in der Wasserstraße zur Bezeichnung der Begrenzung

       des Fahrwassers

A.1    Rechte Seite der Fahrrinne

       Bei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote

                Schwimmer oder Spieren.

                  Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind

                  mit einem roten zylinderförmigen Toppzeichen

                  versehen.

                                    Tonne

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

       Schwimmer

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

                                        Spiere

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

       Bei Nacht: kann mit rotem Taktfeuer ausgestattet sein

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

       Die Zeichen A.1 bezeichnen die Begrenzung und Lage der

       Fahrrinne; sie bezeichnen die rechte Seite der Fahrrinne und

       Gefahren am rechten Ufer.

A.2 Linke Seite der Fahrrinne

Bei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne

Schwimmer oder Spieren.

Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Toppzeichen versehen.

Tonne

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Schwimmer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Spiere

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: kann mit grünem Taktfeuer ausgestattet sein

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen A.2 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie bezeichnen die linke Seite der Fahrrinne und Gefahren am linken Ufer.

A.3 Fahrrinnenspaltung

Bei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder

Spieren jeweils mit waagrechten roten und grünen Streifen.

Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Toppzeichen mit waagrechten roten und grünen Streifen versehen.

Tonne

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Schwimmer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Spiere

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: weiße Gleichtaktfeuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen A.3 bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen in der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt entweder an Backbord oder an Steuerbord lassen.

A.5    Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der

       rechten Seite des Fahrwassers (§ 7.05)

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

A.6    Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der

       linken Seite des Fahrwassers (§ 7.05)

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

B      Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste

       Schifffahrtszeichen

       Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne in Bezug auf die Ufer

B.1    Rechtes Ufer

       Bei Tag: rote quadratische Tafeln mit weißen waagrechten

                Streifen am oberen und unteren Rand.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: rote Taktfeuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen B.1 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in Bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schifffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem rechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.

B.2 Linkes Ufer

Bei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren

obere Hälfte grün und deren untere Hälfte weiß ist.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: grüne Taktfeuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen B.2 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in Bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schifffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem linken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.

Beispiel

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Kennzeichnung von Übergängen

Zusätzlich zu den Zeichen B.1 und B.2 kann durch eine

besondere Bezeichnung der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum anderen angezeigt sein.

B.3 Rechtes Ufer

Bei Tag: gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen

senkrechten Mittelstreifen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen,

gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen B.3 zeigen am rechten Ufer den Beginn bzw. das Ende des Überganges der Fahrrinne zum bzw. vom linken Ufer

an.

B.4 Linkes Ufer

Bei Tag: gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln

mit einen schwarzen senkrechten Mittelstreifen.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem

Öffnungswinkel.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen B.4 zeigen am linken Ufer den Beginn bzw. das Ende des Überganges der Fahrrinne zum bzw. vom rechten Ufer

an.

Beispiel

Einfache Angabe eines Überganges

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Kennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen

Bei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein solches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen (B.3 oder B.4), wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.

B.5    Rechtes Ufer

       Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.3 (vordere und hintere Tafel)

                                  vordere Tafel

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

                                  hintere Tafel

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

       Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes

       Festfeuer

                                  vorderes Feuer

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

                                  hinteres Feuer

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

B.6    Linkes Ufer

       Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.4 (vordere und hintere Tafel)

                                  vordere Tafel

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

                                  hintere Tafel

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

       Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes

                  Festfeuer

                                  vorderes Feuer

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

                                  hinteres Feuer

                              (Anm.: Zeichen nicht

                                     darstellbar)

C      Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernissen

       durch feste Schifffahrtszeichen

C.1    Gefahrenzeichen rechtes Ufer

       Bei Tag: weißes Dreieck mit rotem Rand, Spitze unten.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen C.1 zeigen Gefahrenstellen am rechten Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.

C.2 Gefahrenzeichen linkes Ufer

Bei Tag: Weißes Dreieck mit grünem Rand, Spitze oben.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen C.2 zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.

C.3 Gefahrenzeichen, bei denen die Vorbeifahrt an beiden Seiten

möglich ist

Bei Tag: zwei weiße, dreieckige Tafeln, Spitzen zueinander,

die obere mit rotem Rand, die untere mit grünem Rand.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Bei Nacht: Weißes Gleichtaktfeuer

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Die Zeichen C.3 können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt sowie an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen.

D Zusätzliche Bezeichnung für die Radarschifffahrt

D.1 Bezeichnung der Brückenpfeiler

  1. Ziffer eins
    Es können die Tonnen A.1 und A.2 mit Radarreflektoren verwendet werden (ober- und unterhalb der Pfeiler angeordnet).
  2. Ziffer 2
    Die Ausleger mit Radarreflektoren werden auf den Brückenpfeilern angebracht.

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

D.2 Bezeichnung der Überspannungen
  1. Ziffer eins
    Feste Radarreflektoren, gegebenenfalls auf der Überspannung (auf dem Radarbild ergibt sich eine Perlenkette).

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

  1. Ziffer 2
    Auf gelben Tonnen montierte Radarreflektoren, gegebenenfalls je zwei neben dem Ufer (auf dem Radarschirm zeigen die jeweils zwei Echos die Linie der Überspannung an).

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar)

Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des Bundesgesetzblatt im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 248/2005

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068446