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§ 101 WVO

Fassungen
07.06.2008 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10107.06.200831.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 10113.08.200506.06.2008 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 101

Inkrafttretensdatum

07.06.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

2. Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins Punkt 01

Begriffsbestimmungen

In diesen Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau gelten als:

  1. Ziffer eins
    „Fahrzeug“: Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
  2. Ziffer 2
    „Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: Fahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine;
  3. Ziffer 3
    „Fahrzeug unter Segel“: Fahrzeug, das nur unter Segel fährt;
    ein unter Segel fahrendes Fahrzeug, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benützt, gilt als Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
  4. Ziffer 4
    „Kleinfahrzeug“: Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren, Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und Kleinfahrzeuge, die andere Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppen, schieben oder längsseits gekuppelt mitführen;
  5. Ziffer 5
    „schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt ist, zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
  6. Ziffer 6
    „schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die normalerweise nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zB Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
  7. Ziffer 7
    „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind;
  8. Ziffer 8
    „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr auf der Wasserstraße dient und von der Behörde als Fähre zugelassen ist;
  9. Ziffer 9
    „Schubleichter“: Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hiefür eingerichtet ist;
  10. Ziffer 10
    „Trägerschiffsleichter“: Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Wasserstraßen gebaut ist;
  11. Ziffer 11
    „Verband“: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
  12. Ziffer 12
    „Schleppverband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb; diese werden als „Schlepper“ bezeichnet;
  13. Ziffer 13
    „Schubverband“: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schubschiff“ bezeichnet wird;
  14. Ziffer 14
    „Koppelverband“: eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
  15. Ziffer 15
    „stillliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  16. Ziffer 16
    „fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die nicht festgefahren und weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
  17. Ziffer 17
    „fischendes Fahrzeug“: Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
  18. Ziffer 18
    „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“: Lichter, deren Farben den Bestimmungen der Anlage 4 entsprechen;
  19. Ziffer 19
    „starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:
    Lichter, deren Stärken den Bestimmungen der Anlage 5 entsprechen;
  20. Ziffer 20
    „Funkellicht“ und „schnelles Funkellicht“: Licht mit einer Taktkennung von 50 bis 60 bzw. von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;
  21. Ziffer 21
    „kurzer Ton“: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „langer Ton“: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
  22. Ziffer 22
    „Folge sehr kurzer Töne“: eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt;
  23. Ziffer 23
    „Gruppe von Glockenschlägen“: zwei Glockenschläge;
  24. Ziffer 24
    „Dreitonzeichen“: ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa 2 Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinander folgenden Tönen von verschiedener Höhe. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muss ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der drei Töne muss mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
  25. Ziffer 25
    „Nacht“: Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
  26. Ziffer 26
    „Tag“: Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
  27. Ziffer 27
    „sichere Geschwindigkeit“: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;
  28. Ziffer 28
    „beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen (unsichtiges Wetter);
  29. Ziffer 29
    „Fahrwasser“: der beim jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schifffahrt benützbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße.
  30. Ziffer 30
    „schnelles Schiff“: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km pro Stunde gegenüber stehendem Wasser fahren kann, wenn dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40098922