Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1106Paragraph 1106
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.06Paragraph 11 Punkt 06
Altersgrenzen
Soweit für die Führung von Fahrzeugen im 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung für die Führung von
Motorfahrzeugen
mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,
mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelfahrzeugen
die Vollendung des 14. Lebensjahres,
die Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben;
Ruderfahrzeugen
die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelbrettern
die Vollendung des 12. Lebensjahres.
Die Bestimmungen der Z 1 lit. b bis d gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.Die Bestimmungen der Ziffer eins, Litera b bis d gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068341