Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1107Paragraph 1107
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 11.07Paragraph 11 Punkt 07
Schiffsurkunden
Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z 1 lit. c) ist vom Schiffsführer zu führen; sie hat den Namen des Fahrzeuges, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeuges, den Namen und ordentlichen Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In der Besatzungsliste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:Die Besatzungsliste (Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera c,) ist vom Schiffsführer zu führen; sie hat den Namen des Fahrzeuges, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeuges, den Namen und ordentlichen Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In der Besatzungsliste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:
Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,
Nummer, Ausstellungsort und -datum des Reisepasses oder Passersatzes sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder Stelle,
Bemerkungen (insbesondere über Ort und Datum der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).
Die Besatzungsliste ist vom Schiffsführer zu unterzeichnen; sie kann zusätzlich in den Sprachen der Staaten, deren Grenzen bei der Reise überschritten werden, ausgefertigt werden.
Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z 1 lit. d) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:Das Schiffstagebuch (Paragraph eins Punkt 10, Ziffer eins, Litera d,) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 10 angegebenen Symbole zu verwenden;
zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, Art und Menge der geladenen Güter und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;
Angaben über Schifffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schifffahrtszeichen;
Angaben über die Ablösung der Personen, die im Steuerhaus bzw. am Steuerstand Dienst versehen, unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in lit. a) bis f) enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 11.09.Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in Litera a,) bis f) enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß Paragraph 11 Punkt 09,
Werden zugelassene Fahrtschreiber verwendet, müssen die von solchen Geräten aufgezeichneten Angaben im Schiffstagebuch nicht wiederholt werden. Das Schiffstagebuch ist vom Schiffsführer täglich zu unterzeichnen; es muss während der ganzen Dauer einer Reise an Bord mitgeführt werden.
Ausländische Sportfahrzeuge müssen jene Schiffsurkunden an Bord haben, die in ihrem Heimatstaat für sie vorgeschrieben sind.
Abweichend von § 1.10 Z 5 muss bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 zugelassen waren, das Schild nicht auf der Steuerbordseite befestigt sein.Abweichend von Paragraph eins Punkt 10, Ziffer 5, muss bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 zugelassen waren, das Schild nicht auf der Steuerbordseite befestigt sein.
Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen darüberhinaus nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV, BGBl. Nr. 19/1996 idF BGBl. II Nr. 302/1998, entsprechen. Dies gilt nicht fürFahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen darüberhinaus nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 1998,, entsprechen. Dies gilt nicht für ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;
Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im Paragraph eins, genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
Abweichend von § 9.05 Z 1 kann das Ölkontrollbuch auch nach dem Muster des Anhanges 11 ausgestellt werden.Abweichend von Paragraph 9 Punkt 05, Ziffer eins, kann das Ölkontrollbuch auch nach dem Muster des Anhanges 11 ausgestellt werden.
Der an Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, mitzuführende Abdruck der Schifffahrtsvorschriften darf auch eine auf elektronischem Weg jederzeit lesbare Textfassung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung in der geltenden Fassung sein.
Ab 1. Jänner 2010 müssen für Schiffskraftstoffe Liefernachweise mit Angabe des Schwefelgehaltes (zB Tanklieferscheine) mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden. Davon ausgenommen sind Kleinfahrzeuge, soweit es sich nicht um Schlepp- oder Schubboote handelt.
Schlagworte
Registerort, Ausstellungsdatum, Sportzweck
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40098940