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§ 1114 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 111413.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1114

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 14

Sondertransporte

  1. Ziffer eins
    Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransportes gemäß Paragraph eins Punkt 21, ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die vorgesehenen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die vorgesehene Zeit und die Strecke des Transportes sowie Einzelheiten der Durchführung des Transportes zu enthalten.
  2. Ziffer 2
    Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten Gewähr leistet sind. Insbesondere müssen
    1. Litera a
      die Besatzung nach Zahl und Befähigung zur Erfüllung der genannten Erfordernisse ausreichen und
    2. Litera b
      alle für den Sondertransport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (zB Rettungsmittel, Signallichter, Signalmittel) mitgeführt werden.
  3. Ziffer 3
    Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhanges 14 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Ziffer 2, unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.
  4. Ziffer 4
    Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist eine Transportbegleitung durch Schifffahrtsaufsichtsorgane vorzuschreiben; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.
  5. Ziffer 5
    Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, beim Transport die vorgesehenen Maßnahmen bzw. erteilten Auflagen einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein mitzuführen.
  6. Ziffer 6
    Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, nicht bei Dunkelheit oder bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden.
  7. Ziffer 7
    Mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur befördert werden, wenn dadurch die Durchführung des Sondertransportes nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.
  8. Ziffer 8
    Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transportes gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind so fest miteinander zu verbinden, dass das Floß den Beanspruchungen des Transportes sicher standhält.
  9. Ziffer 9
    Die Überholverbote gemäß Paragraph 6 Punkt 11, gelten nicht gegenüber Sondertransporten.
  10. Ziffer 10
    Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die Paragraphen eins Punkt 10, eins Punkt 11, 2 Punkt 01 bis 2 Punkt 05, 4 Punkt 01 und 4 Punkt 02,

Schlagworte

Regulierungsbau

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068350