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§ 1115 WVO

Fassungen
05.10.2005 bis 08.02.2011 — BGBl. II Nr. 319/2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 111509.02.201131.12.2011 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011
§ 111505.10.200508.02.2011 § → § BGBl. II Nr. 319/2005
§ 111513.08.200504.10.2005 BGBl. II Nr. 248/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 319 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1115

Inkrafttretensdatum

05.10.2005BGBl. II Nr. 319/2005

Außerkrafttretensdatum

08.02.2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 11 Punkt 15

Übernahme von Treibstoff (Bunkern)

  1. Ziffer eins
    Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen Treibstoff nur an behördlich für diesen Zweck genehmigten Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.
  2. Ziffer 2
    Vor Beginn des Bunkervorgangs ist von den verantwortlichen Personen der beteiligten Seiten (bunkerndes Fahrzeug und Bunkerstation bzw. Bunkerboot) die Prüfliste gemäß Anhang 15 auszufüllen. Der Bunkervorgang darf nur durchgeführt werden, wenn alle Forderungen der Prüfliste erfüllt sind.
  3. Ziffer 3
    Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und der Bunkerstation bzw. dem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.
  4. Ziffer 4
    Der Schiffsführer des bunkernden Schiffes hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.
  5. Ziffer 5
    Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (zB direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.
  6. Ziffer 6
    Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeuges ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.
  7. Ziffer 7
    Die Prüfliste ist von der Bunkerstation 3 Monate aufzubewahren. In die Aufzeichnungen ist Schifffahrtsaufsichtsorganen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Dem Schiffsführer ist auf Verlangen eine Abschrift der Prüfliste zu überlassen.

Anmerkung

Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 296/2009 lautet: "In § 11.15 Z 2 wird der Ausdruck „Anhang 8“ durch den Ausdruck „Anhang 15“ ersetzt.". Die Anweisung konnte nicht durchgeführt werden, da dies bereits mit Novelle BGBl. II Nr. 319/2005 erfolgte.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068650