Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1203Paragraph 1203
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
§ 12.03Paragraph 12 Punkt 03
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
Abweichend von § 2.04 Z 1 muss an in Österreich zugelassenen Kleinfahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt mindestens ein Paar Einsenkungsmarken auf halber Schiffslänge angebracht sein.Abweichend von Paragraph 2 Punkt 04, Ziffer eins, muss an in Österreich zugelassenen Kleinfahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt mindestens ein Paar Einsenkungsmarken auf halber Schiffslänge angebracht sein.
Abweichend von § 2.04 Z 2 müssen an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Tiefgangsanzeiger nach dem Muster des Anhanges 16 angebracht sein. Bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 bereits zugelassen waren, dürfen die den bisherigen Vorschriften entsprechenden Tiefgangsanzeiger angebracht sein.Abweichend von Paragraph 2 Punkt 04, Ziffer 2, müssen an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Tiefgangsanzeiger nach dem Muster des Anhanges 16 angebracht sein. Bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 bereits zugelassen waren, dürfen die den bisherigen Vorschriften entsprechenden Tiefgangsanzeiger angebracht sein.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068354