Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wasserstraßen-Verkehrsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 248/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1301Paragraph 1301
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
3. Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 13.01Paragraph 13 Punkt 01
Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt Abweichend von § 3.13 Z 2 müssen bei Nacht einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge bis zu 7 m die Lichter gemäß § 3.13 Z 1 führen, wenn sie schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können; dies gilt nicht für Beiboote. Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt Abweichend von Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer 2, müssen bei Nacht einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge bis zu 7 m die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 13, Ziffer eins, führen, wenn sie schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können; dies gilt nicht für Beiboote.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2011
Dokumentnummer
NOR40068355