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§ 1302 WVO

Fassungen
13.08.2005 bis 31.12.2011
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 130213.08.200531.12.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wasserstraßen-Verkehrsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 248 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 289 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1302

Inkrafttretensdatum

13.08.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 289/2011

Abkürzung

WVO

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Paragraph 13 Punkt 02, Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen

  1. Ziffer eins
    Das weiße gewöhnliche Licht gemäß Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer eins bis 3 braucht außer in den in Paragraph 3 Punkt 20, Ziffer 4, genannten Fällen nicht geführt werden von
    1. Litera a
      Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegen,
    2. Litera b
      Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,
    3. Litera c
      Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.
  2. Ziffer 2
    Die Lichter gemäß Paragraph 3 Punkt 23, brauchen von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Ziffer eins, Litera a bis c genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Ziffer eins, Litera c, gilt dabei für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2011

Gesetzesnummer

20004243

Dokumentnummer

NOR40068356